Was versteht man unter einer Beamtenbeleidigung?
Den Begriff der „Beamtenbeleidigung“ hört man immer wieder. Er wird vor allem im Zusammenhang mit Handlungen von Polizeibeamten gebraucht. Doch was besagt er überhaupt und welche Folgen hat eine Beamtenbeleidigung?
Was ist eine Beamtenbeleidigung?
Unter einer Beamtenbeleidigung versteht man, die Beleidigung eines Polizeibeamten. Dieses ist gemäß § 185 StGB strafbar. Einen speziellen Straftatbestand dafür gibt es jedoch nicht. Doch nicht jede abfällige Äußerung gegenüber einem Polizisten stellt eine strafbare Beleidigung dar. Voraussetzung ist, dass die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat. Auszugehen ist immer vom Einzelfall. Die Äußerung ist aus der Sicht eines verständigen und unvoreingenommenen Dritten zu beurteilen. Wie der Äußernde die Bezeichnung verstehen möchte oder wie der Bezeichnete die Äußerung versteht, spielt keine Rolle.
Zudem kann die Äußerung von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gedeckt sein, wenn sie im Zusammenhang eines Polizeieinsatzes fällt. Denn auch die Polizei muss sich kritischen Bemerkungen stellen. In einem solchen Fall können selbst scharfe und übersteigerte Äußerungen getätigt werden. Der sich Äußernde nimmt insofern berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB wahr. Die Grenze ist hingegen bei Vorliegen einer bloßen Schmähkritik gezogen.
Eine Beleidigung wurde in folgenden Fällen angenommen:
- Buchstabenfolge „A.C.A.B.” („all cops are bastards“) (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2012, Az. 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12 und Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2008, Az. 1 Ss 329/08, siehe zudem folgende Rechtsfrage: Mache ich mich bei der Verwendung der Abkürzung „A.C.A.B.“ strafbar?)
- Bezeichnung einer Polizistin als “Pumuckl” (Amtsgericht Regensburg, Urteil vom 30.10.2012, Az. 24 Ds 125 Js 16800/12)
- Bezeichnung mehrerer Polizeibeamter als „Schwuchteln“ und „Schwanzlutscher“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11)
- Beschimpfung eines uniformierten Polizisten als „Clown“ (Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2005, Az. (4) 1 Ss 93/04 (91/04))
Demgegenüber stellen folgende Bezeichnungen keine Beleidigung dar:
- „Homosexuell“ (Landgericht Tübingen, Urteil vom 18.07.2012, Az. 24 Ns (13 Js) 10523/11)
- „Oberförster“ (Amtsgericht Tiergarten, Beschluss vom 26.05.2008, Az. (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug, 412 Ds 74/08 Jug)
- „Bulle“ (Landgericht Regensburg, Urteil vom 06.10.2005, Az. 3 Ns 134 Js 97458/04)
- „Wegelagerer“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004, Az. 1 St RR 153/04)