Betriebskostenabrechnung und Beweislast: Was muss der Vermieter hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung beweisen und was der Mieter?
Sind sich Mieter und Vermieter über die Richtigkeit der abgerechneten Betriebskosten uneins, kann es schnell zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Der Ausgang des Gerichtsverfahrens hängt maßgeblich davon ab, ob die jeweilige Partei die zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen darlegen und beweisen kann. Doch was muss ein Vermieter hinsichtlich einer Nebenkostenabrechnung beweisen und was der Mieter?
Was muss der Vermieter hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung beweisen und was der Mieter?
Zunächst muss der Vermieter überhaupt nachweisen, dass sein Mieter die Betriebskostenabrechnung rechtzeitig erhalten hat. Welche Fristen im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung zu beachten sind, können Sie hier nachlesen: Nebenkostenabrechnung Fristen: Bis wann muss ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung erstellt haben und welche Fristen gelten?
Steht fest, dass dem Mieter die Abrechnung fristgerecht zugegangen ist, so muss dieser nunmehr nachweisen, dass die Abrechnung fehlerhaft ist. Dazu ist in der Regel eine Einsicht in die Belege zur Abrechnung erforderlich. Lesen Sie dazu folgenden Rechtsfrage: Betriebskostenabrechnung und Belegkopien: Kann man als Mieter verlangen, dass der Vermieter Fotokopien von den Abrechnungsbelegen macht? Sollten die Betriebskosten in größerem Umfang von den Durchschnittskosten abweichen, so muss der Vermieter die Erforderlichkeit der Kosten und die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nachweisen.
Ist das korrekt? Beispiel:
Dem Vermieter stellt sich eine ihm bekannte "Betreuerin" vor –
dem Orts-Landesfremden "Betreuten" sind alle Unbekannt/Fremd.
Dokumente aller Art gehören in die Hand des Besitzers.
Auch Nebenkosten/Betriebskostenabrechnungen.
Leider erfährt der "Betreute" nicht unbedingt das diese versendet
wurden …Der Betreute erfährt weder was von Nachzahlungen/
noch von Erhöhungen …"Das macht der Betreuer" antworten
oft "Betreute!". –
"Gelegenheit macht Diebe!" – Betrugsmöglichkeiten:
1. Der Vermieter hält sich bezüglich Erhöhungen/Nachzahlungen
soweit als möglich nur an "Betreute" mit den Wissen der
"Betreuer" oder nicht.
Die Betreuer erfahren nicht ob alle Mieter angeschrieben wurden oder nicht. – –
Betreuern fällt auch nicht auf der Unterschied zwischen
"Verbrauch" und "Umlage!" An Umlagen müssen Alle beteiligt werden.
2. Kann der Vermieter ja richtig feststellen/sagen:
"Die Miete wurde doch nicht/kaum erhöht"!
Nur die NK/Betriebskosten von 80 Euro bei Einzug 2013
und damals schon eine Nachzahlung von über 200 E
für nur 14 Tage da in dem Haus/in der Kleinstadt sein
und nicht etwa eine Rückzahlung für die nicht genutzten 4 Wochen von Mitte Nov bis Mitte Dez. 013.
2015 erhöhten sich die NK /Betr.K. für 2014 mittels Nachzahlung
von 900 Euro von 80 auf 155 Euro pro Monat seit Sept. 015.
DAS GILT NICHT für NICHT "Betreute" MIETER!
Die zahlen nach wie vor dasselbe "nein keine Nachzahlung/Erhöhung erhalten.
2014 nicht 2015 nicht. Es waren auch immer warme Winter.
In dem Fall war die betreute Person entweder tagsüber bis zu
12 Stunden – oder Wochen / Monate nicht im Land.
Und die Heizung ausgeschaltet bei Abwesenheit.
Der VERMIETER kann sich – vermutlich – auf den "Betreuer"
und FRISTEN und dessen Kontrollversagen heraus reden.
Hinzu kommt: "Der Vermieter muss nicht erfahren, ob oder das
jmd "betreut" wird!" – "Betreuer stellen sich selbständig vor.
Legen großen Wert auf sich und ihre Anwesenheit in den
Köpfen aller. – Sind entsprechend brav und Lieb-Kind bei
Bezahlung von jeglichen egal wie unsinnigen Rechnungen.
in DIESEM BEREICH der Wechselbeziehungen – der "Betreute"
meist /oft Fremde Unbekannte – und Einheimische und ihre
Spiele – laufen Skandale mit nichts als Geldverschiebungen
und Abzocke aller möglichen Kassen seit 1992.
Der Betreute kann sich nicht einmal wehren – weil das oder die
Gerichte nicht reagieren müssen – die Amtsgerichte nur auf
die immer fremden "Betreuer" hören/zur Kenntnis nehmen …
Diese/r Betreuer hat die Finger auf dem Geld – lässt keinen Anwalt zu – und die Gerichte gewähren keine Beratungshilfe/PZH
"nicht ab Eröffnung eines Betreuungsverfahrens!" – und dieses
kann immer eröffnet werden – innerhalb kürzester Zeit von heute
bis übermorgen nach Ankunft in einem fremden Land- Bahnhof .
"Wer ins Gericht geht- der will betreut werden!"
Andere Aufgaben kennen Amtsrichter – eh – nicht?
"Name genügt!" nach einem einfachen grüßgott/guten Tag
und 5-10 Minuten bla bla bla – Familie/berufl. Werdegang/ Länder.
Wir sprechen hier von DEUTSCHEN in "seit der Wende ist alles anders!" – D. Süd-West-Nord.