Rechnung09.08.2024

Handwerkerrechnung: Darf ein Handwerker die Stunden des Auszubildenden in Rechnung stellen?Wann der Handwerksbetrieb die Stunden eines Auszubildenden nicht berechnen darf

Stellt ein Handwerksbetrieb einem Kunden die Stunden eines Auszubildenden in Rechnung, so kann dies schnell zu Streit führen. Dürfen die Stunden überhaupt abgerechnet werden?

Handwerksbetriebe beschäftigen in der Regel Lehrlinge. Abhängig von ihren bereits gesammelten Erfahrungen und Fähigkeiten werden diese selbstverständlich als Arbeitskraft eingesetzt. Doch darf der Handwerker die Stunden des Auszubildenden dem Auftraggeber in Rechnung stellen?

Dürfen die Stunden des Auszubildenden in der Handwerkerrechnung abgerechnet werden?

Schaut der Auszubildende lediglich zu und reicht dann und wann ein Werkzeug, so dürfen die Stunden nicht berechnet werden (siehe unten).

In der Mehrzahl der Fälle wird ein Handwerker aber durchaus berechtigt sein, die Arbeitsleistung seiner Lehrlinge dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies ist jedenfalls immer dann gerechtfertigt, wenn der Auszubildende selbstständig arbeitet oder einen erfahrenen Kollegen aktiv unterstützt. Wenn der Auszubildende produktiv und aktiv mitarbeitet, steht einer Abrechnung also grundsätzlich nichts im Wege. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Auszubildende regelmäßig Materialien aus dem Auto holt oder Werkzeuge bereitstellt und dadurch die Gesellen oder Meister ihre Aufgaben schneller erledigen können, als es ohne seine Unterstützung möglich wäre.

Jedoch muss berücksichtigt werden, dass sich der Lehrling noch in Ausbildung befindet und daher nicht als volle Arbeitskraft angesehen werden kann. Um Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Rechnung zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Abstufung:

Ausbildungsjahr:Stundenverrechnungssatz der Gesellen/Facharbeiter:
1bis zu 45 %
2bis zu 55 %
3bis zu 65 %
4bis zu 75 %

Die Abstufung beruht auf einem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 17. Juli 1972, der auf eine inzwischen aufgehobene Verordnung Bezug nahm. Nach dem Erlass konnten bei öffentlichen Aufträgen die oben genannten Stundenverrechnungssätze angesetzt werden. Obwohl der Erlass keine verbindliche Gültigkeit mehr besitzt, wird er dennoch weiterhin angewendet.

Einige Betriebe berechnen die Stunden von Auszubildenden nicht

Einige Betriebe gehen jedoch davon aus, dass ein Auszubildender, insbesondere in den ersten beiden Lehrjahren, auf den Baustellen keine nennenswerte Produktivität erbringt. Daher rechnen sie die erbrachten Leistungen gegenüber den Kunden nicht ab. Stattdessen werden die Ausbildungskosten in den Gemeinkostenzuschlag eingerechnet, wodurch der Stundenverrechnungssatz für Facharbeiter erhöht wird. Auf einen separat ausgewiesenen Stundenansatz für die Auszubildenden in der Rechnungsstellung gegenüber den Kunden wird in solchen Fällen verzichtet.

Wann der Handwerksbetrieb die Stunden eines Auszubildenden nicht berechnen darf

Handwerksbetriebe dürfen ihren Kunden nichts in Rechnung stellen, wenn der Azubi in erster Linie „ausgebildet“ wird, also nur zuschaut und dem Gesellen beim Arbeiten lernend über die Schulter blickt, ohne selbst aktiv mitzuarbeiten, oder nur gelegentlich (im geringeren Umfang) Werkzeuge reicht. In Situationen, in denen der Auszubildende also lediglich zu Ausbildungszwecken mitfährt, beobachtet oder ab und zu Werkzeuge anreicht, können dessen Stunden nicht abgerechnet werden.

Fazit

Es liegt zum großen Teil im Ermessen eines jeden Betriebes, ob die Stunden von Auszubildenden abgerechnet werden. Berechnet der Betrieb die Stunden, so sollte er sich aber an den oben erwähnten Erlass des Bundesministeriums und die darin genannten Stundenverrechnungssätze halten.

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Quelle:refrago(rb/pt)
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