Mieterhöhung22.02.2016

Wie hoch darf eine Miet­erhöhung ausfallen?

Eine Miet­erhöhung für Wohnraum kann unter­schiedliche Gründe haben. So kann kommt eine Miet­erhöhung bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete (§ 558 BGB) oder nach erfolgter Modernisierung (§ 559 BGB) in Betracht. Doch wie hoch darf die Miet­erhöhung ausfallen?


Wie hoch darf eine Miet­erhöhung ausfallen?

  • Miet­erhöhung bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete

    Die Miete kann im Rahmen von § 558 BGB grund­sätzlich nur bis zur orts­üblichen Vergleichs­miete erhöht werden (vgl. Die Mieterhöhung: Informationen zur Rechtslage rund um die Mieterhöhung). Diese bemisst sich nach der Miete, die für Wohnungen vergleich­barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vor Ort gezahlt wurde. Vom Mieter selbst vor­genommene Wohn­wert­verbesserungen bleiben dabei grund­sätzlich außer Betracht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 315/09).

    Eine Ein­schränkung erfährt die Miet­erhöhung durch die sogenannte Kappungs­grenze. Diese beträgt in der Regel 20 % innerhalb von drei Jahren. Das bedeutet, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöhen darf. Ist der Wohnungs­markt für ein bestimmtes Gebiet angespannt, so kann das entsprechende Bundesland die Kappungs­grenze auf 15 % herabsenken (§ 558 Abs. 3 BGB). Der Bundes­gerichts­hof hat die Kappungs­grenzen-Verordnung des Landes Berlin für zulässig erachtet (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2015, Az. VIII ZR 217/14).

  • Mieterhöhung nach erfolgter Modernisierung

    Bei einer Miet­erhöhung nach erfolgter Modernisierung kann die jährliche Miete bis zu 11 % der für die Wohnung an­gefallenen Modernisierungs­kosten erhöht werden (§ 559 Abs. 1 BGB). Von den Kosten sind jedoch staatliche Förder­gelder sowie Zins­vorteile abzuziehen (§ 559a BGB). Ebenso abzuziehen sind Kosten, die der Instand­haltung und Instand­setzung zuzurechnen sind (§ 559 Abs. 2 BGB).

    Eine Kappungs­grenze ist nicht zu beachten.

    Bsp.: Der Vermieter musste Modernisierungs­kosten in Höhe von 1000 Euro tragen. Er kann jedoch davon nur 11 % im Rahmen der Mieterhöhung geltend machen, also nur 110 EUR. Verteilt auf das Jahr ergibt das pro Monat eine Miet­erhöhung von 9,17 EUR

Lesen Sie mehr zu diesem Thema hier: Die Mieterhöhung: Informationen zur Rechtslage rund um die Mieterhöhung

Quelle:refrago/rb
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