Unter welchen Voraussetzungen ist eine Namensänderung möglich?
Nicht jeder ist mit seinem Namen zufrieden. Das kann sowohl den Vor- als auch den Nachnamen betreffen. Wer etwa Ann Geber oder Axel Schweiß heißt, möchte unter Umständen nur allzu gern seinen Namen ändern. Doch unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Änderung des Nachnamens möglich?
Eine Änderung des Familiennamens ist gemäß § 1 des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) grundsätzlich durch Stellung eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde möglich. Es ist aber zu beachten, dass der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht. Es genügt somit nicht, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (vgl. Nr. 30 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz – NamÄndVwV). Voraussetzung für eine Namensänderung ist daher vielmehr, das Vorliegen eines wichtigen Grunds (§ 3 Abs. 1 NamÄndG). Ein wichtiger Grund liegt nach Nr. 28 NamÄndVwV vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.
Die Verwaltungsvorschrift nennt ab Nr. 34 einige Fallgruppen exemplarisch als mögliche wichtige Gründe zur Namensänderung, welche wir folgend auszugsweise aufführen:
Verwechselungsgefahr aufgrund häufiger Existenz des Nachnamens (Bsp.: Meyer, Maier, Mayer, Müller, Schmidt und Schulz)
Anstößig oder lächerlich klingender Nachname
Schwierige Schreibweise oder Aussprache
Seltener und auffälliger Familienname eines bekannten Straftäters
Änderung des Nachnamens eines Kindes nach Ehescheidung zum Zweck des Kindeswohls
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Änderung des Vornamens möglich?
Für die Änderung von Vornamen bedarf es ebenfalls eines Antrags und eines wichtigen Grunds. Dementsprechend kann auf die oben getätigten Ausführungen verwiesen werden. Es gilt jedoch die Einschränkung, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist und die Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden dürfen (Nr. 62 der NamÄndVwV).
Welche Kosten verursacht ein Antrag auf Namensänderung?
Die Kosten für einen Antrag auf Namensänderung richten sich nach jedem Bundesland. In Baden-Württemberg oder Berlin zum Beispiel kann die Änderung des Familiennamens zwischen 2,50 und 1.022,00 EUR pro Person und des Vornamens zwischen 2,50 und 255,00 EUR pro Person kosten.
Welcher neue Name ist zulässig?
Familienname
Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein und nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen. Zudem darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Unzulässig ist regelmäßig der Name einer historischen, literarischen oder politischen Persönlichkeit (vgl. Nr. 53 Abs. 1 NamÄndVwV).
Vorname
Als neuer Vorname sind anstößige oder solche Bezeichnungen unzulässig, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind. grundsätzlich darf kein Familienname als Vorname gewählt werden. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden. Darüber hinaus ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig (vgl. Nr. 66 NamÄndVwV). Männliche Personen dürfen nur männliche und weibliche Personen nur weibliche Vornamen wählen. Als Ausnahme darf der Vorname Maria von männlichen Personen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden (vgl. Nr. 67 NamÄndVwV).