Was ist ein Krankenrückkehrgespräch und worauf muss man als Arbeitnehmer achten?Krankenrückkehrgespräch kann für den Arbeitnehmer sehr sinnvoll sein
Was ist ein Krankenrückkehrgespräch? Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten und welche Rechte hat der Betriebsrat, wenn mit einem Arbeitnehmer ein Krankenrückkehrgespräch geführt werden soll?
Krankenrückkehrgespräche sind Mitarbeitergespräche nach in der Regel längerer Krankheit. Nach langer Abwesenheit aufgrund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit des Mitarbeiters muss dessen betriebliche Wiedereingliederung geplant werden. Dabei kann der Arbeitgeber bzw. der Personalverantwortliche des Unternehmens zu einem Krankenrückkehrgespräch bitten, um die Rahmenbedingungen für den Wiedereinstieg zu klären.
Krankenrückkehrgespräch sinnvoll für den Arbeitnehmer?
Das Gespräch kann durchaus im Sinne des Mitarbeiters sein – etwa wenn es darum geht, herauszufinden, ob es Arbeitsplatzbedingte Ursachen für eine Erkrankung gibt. Ob es beispielsweise Probleme mit den Kollegen oder Vorgesetzten, zu großen Stress, Zeitdruck, unzureichende Ausstattung oder organisatorische Probleme gibt, die behoben werden können, und wie das Arbeitsverhältnis möglicherweise im Sinne des Arbeitnehmers besser gestaltet werden kann.
Krankenrückkehrgespräch nach jedem Krankheitstag?
Allerdings gibt es auch Arbeitgeber, die ein Krankenrückkehrgespräch bereits nach wenigen oder sogar nur einem Krankheitstag führen wollen. Dann kann der Arbeitgeber mit dem Gespräch bezwecken, den Mitarbeiter zu bedrängen und durch eine unangenehme Gesprächssituation dazu zu bringen, in Zukunft lieber darauf zu verzichten, sich bei Krankheit arbeitsunfähig schreiben zu lassen, und sich stattdessen lieber zur Arbeit zu schleppen, als ein weiteres Krankenrückkehrgespräch über sich ergehen zu lassen.
Meist werden Krankenrückkehrgespräche aber erst nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit geführt. Ein Krankenrückkehrgespräch wird aber auch geführt, wenn der Arbeitnehmer nach einer Krankheit schrittweise nach dem „Wiedereingliederung am Arbeitsplatz nach langer Krankheit: Das Hamburger Modell“ wieder in den Betrieb eingegliedert werden möchte.
Recht auf Einbindung des Betriebsrats
Handelt es sich bei dem Krankenrückkehrgespräch um ein standardisiertes Mitarbeitergespräch, muss der Betriebsrat einbezogen werden (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 13.02.2014, Az. 3 TaBV 84/13). Denn dieser hat bei allen „Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“ Recht auf Mitbestimmung. Der Betriebsrat kann im Krankenrückkehrgespräch darauf achten, dass dies konstruktiv geführt wird und nicht der Ausforschung oder Schikane des Mitarbeiters dient. Der Betriebsrat soll auch darauf achten, dass die Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte des Mitarbeiters geachtet werden.
Krankenrückkehrgespräch sorgfältig vorbereiten
Unabhängig davon, ob ein Betriebsrat an dem Krankenrückkehrgespräch teilnimmt, sollten sich Mitarbeiter gut auf das Gespräch vorbereiten und sich ihrer Rechte bewusst sein, damit sie das Gespräch konstruktiv lenken und ihre Arbeitnehmerrechte wahrnehmen können.
Gibt es tatsächlich betriebsbedingte Ursachen, so sollte genau überlegt werden, ob und in welcher Form sie angesprochen werden. So kann möglicherweise zeitlich unangemessener Druck durch Veränderungen der Aufgabenverteilung gemildert werden. Auch für Mängel an Ausstattung oder Räumlichkeiten wird der Arbeitgeber in der Regel in offenes Ohr haben. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise ständig im Kalten sitzt oder mit Zugluft zu kämpfen hat, oder wenn spezielle Büromöbel z.B. zur Milderung von Rückenschmerzen beizutragen vermögen, kann dies in vielen Fällen mit dem Arbeitgeber einvernehmlich geregelt werden. Bei Problemen mit Kollegen und Vorgesetzten ist die Sache schon schwieriger. Hier sollte unbedingt im Vorfeld nach Lösungsvorschlägen gesucht werden, die mit dem Arbeitgeber konkret besprochen werden können.
Unzulässige Fragen des Arbeitgebers
Der zum Krankenrückkehrgespräch gebetene Mitarbeiter braucht sich nicht alles gefallen zu lassen. Nicht alle Fragen muss er beantworten. So hat der Arbeitgeber kein Recht auf Information über Krankheitsdetails. Er darf auch nicht die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht verlangen.
Keiner Änderung des Arbeitsverhältnisses zustimmen
In keinem Fall sollte der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung unterschreiben. Denn damit beendet er seinen bestehenden Arbeitsvertrag und verzichtet freiwillig auf seine Rechte aus diesem bis dahin bestehenden Arbeitsverhältnis – und zwar zugunsten eines neuen und in der Regel viel unsichereren Arbeitsverhältnisses. Für das neue Arbeitsverhältnis gilt in den meisten Fällen eine Probezeit von bis zu sechs Monaten. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber ohne Grund kündigen, so dass der Arbeitnehmer mit Unterzeichnung einer Änderungskündigung faktisch auf seine Kündigungsschutzrechte verzichtet.
Bietet der Arbeitgeber eine solche Änderungskündigung oder die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz an, so sollte dies niemals sofort akzeptiert werden, sondern zumindest immer darauf gepocht werden, dass der Arbeitgeber sein Vorhaben schriftlich mitteilt und Sie eine gewisse Bedenkzeit erhalten, um das Angebot sorgfältig prüfen zu können. Sollte sich nach rechtlicher Prüfung herausstellen, dass das Angebot für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist, kann er dann immer noch unterschreiben. Auf diesem Weg lässt sich dem Überrumpelungseffekt einer im Gespräch vorgelegten Änderungskündigung wirksam begegnen.
Was tun bei arbeitsrechtlichen Fragen?
Wenn Sie hinsichtlich der Wiedereingliederung, des Krankenrückkehrgesprächs oder sonstige arbeitsrechtliche Fragen haben, dann sollten Sie sich mit Ihren Fragen am besten an einen @DAWRsearch=Anwalt+für+Arbeitsrecht[Rechtsanwalt für Arbeitsrecht]@ wenden.