Kann die Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden?
Viele Arbeitnehmer müssen während der Arbeitszeit vom Arbeitgeber vorgeschriebene Kleidung tragen. So sind zum Beispiel Polizisten zum Tragen einer Uniform verpflichtet, Krankenschwestern müssen weiße Hosen und Jacken tragen und Bankmanager kleiden sich in Business-Anzüge. Eine solche Arbeitskleidung kann ins Geld gehen. Daher stellt sich die Frage, ob die Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden kann.
Kann die Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden?
Macht ein Arbeitnehmer Aufwendungen für Berufs- bzw. Arbeitskleidung geltend, so kann dies dann von der Steuer als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Kleidung ganz überwiegend dem Beruf dient. Dazu zählen etwa Schutzkleidung, der Helm oder Arbeitshandschuhe. Aber auch solche Kleidung, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig ist, wie zum Beispiel Uniformen, der weiße Kittel in Heil- und Pflegeberufen, die Amtskleidung von Geistlichen, Staatsanwälten oder Richtern oder die Kleidung des Schornsteinfegers. Zu den absetzbaren Aufwendungen gehört neben den Anschaffungskosten auch Reinigungs- und Reparaturkosten. Kann die Kleidung dagegen auch privat genutzt werden, scheidet eine steuerliche Absetzbarkeit in der Regel aus. Dies gilt beispielsweise für den Business-Anzug des Rechtsanwalts (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2014, Az. 6 K 231/12), die Schuhe einer Schuhverkäuferin (Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 K 3675/14 E) oder den schwarzen Anzug eines Croupiers (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2006, Az. 4 K 448/01). Es gibt jedoch Ausnahmen. Ist die private Nutzung der Alltagskleidung etwa aufgrund des hohen Verschleißes auf der Arbeit nahezu ausgeschlossen, kommt eine steuerliche Absetzbarkeit in Betracht. Zudem könne Reinigungskosten abgesetzt werden, wenn die Alltagskleidung während der Arbeit verschmutzt wird. Da die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit von Berufs- und Alltagskleidung eine Ermessensfrage ist, hängt sie maßgeblich vom zuständigen Mitarbeiter des Finanzamtes ab. So kann etwa das berufsmäßig zu tragende Dirndl in Berlin absetzbar sein und in München nicht.