06.04.2016

Was bedeutet „die Anklage wird nicht zugelassen“?

Das Landgericht Duisburg hat am 30. März 2016 die Anklage der Staats­anwaltschaft bezüglich des Loveparade-Unglücks im Jahr 2010 nicht zur Haupt­verhandlung zugelassen. Es kommt somit zu keinem Straf­prozess. Denn nach Ansicht des Gerichts haben die Beweis­mittel nicht ausgereicht, um die Anklage zu stützen (Lesen Sie dazu mehr hier: Loveparade-Strafverfahren: Landgericht Duisburg lässt Anklage nicht zu - warum es keinen Loveparade-Strafprozess gibt). Eine Verurteilung der Angeklagten sei unwahrscheinlich gewesen. Doch was bedeutet es, wenn eine Anklage nicht zugelassen wird?

Was bedeutet „die Anklage wird nicht zugelassen“?

Kommt die Staats­anwaltschaft innerhalb des Ermittlungs­verfahrens zu dem Schluss, dass sich der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig gemacht hat, so erhebt sie Anklage und es kommt zu dem sogenannten Zwischen­verfahren. In diesem Verfahren wird die Anklage­schrift dem zuständigen Gericht zur Prüfung vorgelegt. Welches Gericht im Einzelnen sachlich zuständig ist, richtet sich nach der Art und Schwere des Tatvorwurfs. Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts ist das Gerichts­verfassungs­gesetz (GVG). Je nach Schwere des Tatvorwurfs entscheidet das Amtsgericht (Straf­richter oder Schöffen­gericht), das Landgericht (große Strafkammer, bei besonders schweren Tat­vorwürfen, wie z.B. Mord, eine Strafkammer als Schwur­gericht) oder bei Staats­schutz­sachen (z.B. bei Hochverrat, Völkermord oder terroristischen Gewalttaten) das Oberlandes­gericht.

Zwischenverfahren

Das zuständige Gericht prüft im Zwischen­verfahren, ob der nunmehr An­geschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Das Gericht teilt dem An­geschuldigten zunächst die Anklage­schrift der Staats­anwaltschaft mit. Der An­geschuldigte kann nun innerhalb einer ihm vom Gericht gesetzten Frist einzelne Beweis­erhebungen beantragen oder Einwendungen gegen die Anklage vorbringen, mit denen sich das Gericht dann zu befassen hat. Auch das Gericht kann schon im Zwischen­verfahren einzelne Beweise erheben, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Ablehnungsbeschluss gemäß § 204 Strafprozessordnung

Kommt das Gericht am Ende des Zwischen­verfahrens zu dem Ergebnis, dass der An­geschuldigte der Tat nicht hinreichend verdächtig ist, lehnt das Gericht die Eröffnung des Haupt­verfahrens ab. Die Anklage wird in diesem Fall nicht zur Haupt­verhandlung zugelassen und es kommt zu keinem Straf­prozess.

Das Gericht lehnt die Erföffnung des Hauptverfahrens aber auch dann ab, wenn es die Beweismittel nicht für ausreichend hält (keine Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung). Gegen den Ablehnungsbeschluss (§ 204 StPO) kann die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde einlegen.

Quelle:refrago/rb
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