Geschenke11.04.2016

Welche Geschenke dürfen Arbeitnehmer annehmen?

Höfliche Aufmerksamkeit oder Bestechung? Bei Geschenken von Kunden oder Geschäftspartnern ist für Arbeitnehmer Vorsicht geboten. Denn bei Verstoß gegen die internen Unternehmensregeln drohen arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Sanktionen. Wir klären, welche Geschenke Arbeitnehmer noch annehmen dürfen, und ab wann es Probleme geben kann.

Unternehmensrichtlinien zur Annahme von Geschenken

Bei der Frage, ab wann die Annahme von Geschenken problematisch ist, muss zunächst zwischen den möglichen strafrechtlichen und den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterschieden werden. Beides muss der Arbeitnehmer im Blick haben. Der Arbeitgeber kann – ob im Arbeitsvertrag oder in Compliance Richtlinien bzw. Verhaltensvorschriften für den Betrieb – von vornherein bestimmen, wie Mitarbeiter mit Geschenken von Kunden oder Geschäftspartnern umzugehen haben. Der Arbeitgeber kann die Annahme von Geschenken sogar kategorisch verbieten.

Insbesondere größere Unternehmen haben in den letzten Jahren im Zuge diverser Korruptionsskandale mit detaillierten Compliance-Regelungen nachgerüstet und umfangreiche Regelwerke aufgestellt, in denen genau bestimmt ist, was ihre Mitarbeiter annehmen dürfen und was nicht.

Im Zweifel sollten Arbeitnehmer bei ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung vorab klären, ob sie ein ihnen angebotenes Geschenk annehmen dürfen.

Abmahnung oder Kündigung bei Verstoß gegen Unternehmensrichtlinien

Denn wer gegen die internen Unternehmensrichtlinien verstößt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung oder je nach Schwere oder im Wiederholungsfall eine Kündigung.

Gibt es keinen Verhaltenskodex im Unternehmen, ist die Sache etwas schwieriger zu beurteilen. Die Grenzen können durchaus fließend sein. Auch das Gesetz gibt keine Vorgaben, was noch angenommen werden darf und was nicht. Geldgeschenke dürfen allerdings grundsätzlich nicht angenommen werden.

Aufmerksamkeiten mit geringem Wert

Kleine Aufmerksamkeiten wie ein einfacher Kugelschreiber oder die Einladung zu einem Kaffee sind in der Regel kein Problem. Ein Geschenkwert bis zu 10 Euro gilt als unproblematisch. Ab einem Wert zwischen 20 und 40 Euro kann es jedoch schwierig werden, auch wenn keine klaren Vorgaben des Unternehmens zur Annahme von Geschenken bestehen.

Strafbarkeit von Bestechungen in der Privatwirtschaft

Was viele nicht wissen: Nicht nur für Amtsträger im öffentlichen Dienst, sondern auch für Angestellte in der privaten Wirtschaft kann die Annahme von Geschenken als Straftat geahndet werden. § 299 Strafgesetzbuch stellt die „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahren Strafe:

§ 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

Auch hier nennt das Gesetz keinen Mindestgeschenkwert. Ungefähr lässt sich eine Grenze ab 20 bis 40 Euro Geschenkwert ziehen. Bei Einladungen zum Essen oder zu Veranstaltungen kann es auch darauf ankommen, ob es noch einen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers gibt. So können Einladungen zu rein privaten Veranstaltungen wie Tickets für ein Konzert oder ein Fußballspiel schon problematisch werden. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch das Geschenk in seiner Tätigkeit beeinflusst werden kann.

Strenge Regeln für Lehrer: Dürfen sich Lehrer beschenken lassen?

Viel strenger als die freie Wirtschaft handhabt der öffentliche Dienst den Umgang mit Geschenken. So ist der Fall einer Berliner Lehrerin bekannt geworden, die am Schuljahresende ein Geschenk ihrer Schüler angenommen hatte. Dabei handelte es sich um eine Loriot-Skulptur im Wert von 200 Euro. Dies veranlasste den Vater eines Schulkindes zur Strafanzeige gegen die Lehrerin wegen Vorteilsnahme. Die Staatsanwaltschaft stellte das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren erst gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000 Euro ein.

Berliner Lehrer dürfen künftig Geschenke bis zum Wert von 50 Euro annehmen

Denn als Lehrerin im öffentlichen Dienst in Berlin hätte sie nur ein Geschenk bis zu einem Wert von 10 Euro annehmen dürfen. Dies wiederum führte zu Kritik in Lehrer- und Elternverbänden, die die Zehn-Euro-Grenze als lebensfremd bezeichneten. Für 9,99 Euro sei nicht einmal ein farbenfroher Blumenstraß zu bekommen. Dieser Ansicht schloss sich auch die Berliner Bildungssenatorin an und änderte die für Berliner Lehrer im öffentlichen Dienst geltende Verwaltungsvorschrift „Belohnungen und Geschenke“, die künftig die Annahme von „Gemeinschaftsgeschenken“ bis zu 30 Euro ohne Mitteilung an die Vorgesetzten erlaubt. Geschenke im Wert von 30 bis 50 Euro dürfen nach Anzeige an die Schulleitung angenommen werden. Bei 50 Euro Geschenkwert ist aber auch in Zukunft Schluss. Darüber dürfen Geschenke nur nach Genehmigung der Schulaufsicht angenommen werden. Wohlgemerkt gelten diese Regelungen nur für Gemeinschaftsgeschenke (etwa der gesamten Schulklasse). Geschenke von Einzelpersonen dürfen auch weiterhin nicht den Wert von 10 Euro überschreiten.

Geldwerter Vorteil: Geschenke müssen versteuert werden

Was von Arbeitnehmern bei der Annahme von Geschenken – neben den unternehmensinternen Vorgaben und den strafrechtlichen Bestimmungen zu Bestechung und Vorteilsnahme – zudem gerne übersehen wird, ist die steuerrechtliche Komponente. Denn Geschenke und Zuwendungen sind als geldwerter Vorteil als Einnahme zu versteuern – ab einer Sachzuwendungsfreigrenze von 44 Euro pro Monat.

Quelle:refrago/we
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