SIM-Karte11.04.2016

Ist das Entsperren einer SIM-Lock strafbar?

Durch eine SIM-Lock kann ein Mobil­telefon nur für bestimmte Mobilfunk­anbieter frei­geschaltet sein. Dies wird in der Regel bei Prepraid-Handys angewendet. Hintergrund dessen ist, dass die Mobilfunk­anbieter oftmals den Kauf eines Handys be­zuschussen bzw. sub­ventionieren. Das bedeutet, dass das Mobil­telefon weit unter Wert verkauft wird. Als Ausgleich für den Zuschuss wird der Kunde durch die SIM-Lock an den Anbieter gebunden. Erst wenn sich die Sub­ventionierung amortisiert hat, wird die Sperre aufgehoben. Dies kann entweder nach 12 oder 24 Monaten der Fall sein. Wer in der Lage ist, die SIM-Lock vor Ablauf der Zeit aufzuheben, kann be­zuschusste Mobil­telefone gewinn­bringend weiter­verkaufen. Dies kann ein lukratives Geschäfts­modell darstellen. Doch ist das legal oder ist das Entsperren einer SIM-Lock nicht vielmehr strafbar?

Ist das Entsperren einer SIM-Lock strafbar?

Das Oberlandes­gericht Karlsruhe hat im Januar 2016 einen Mann wegen gewerbs­mäßigen Verrats von Betriebs­geheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er unbefugt das Entsperren von SIM-Locks entgeltlich angeboten hatte. Das Gericht wertete den Entsperr-Code als Betriebs­geheimnis (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2016, Az. 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).

Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte einen Studenten wegen Daten­veränderung und gewerbs­mäßiger Fälschung beweis­erheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3, 303 a StGB zu einer Gesamt­freiheits­strafe von 11 Monaten auf Bewährung. Hintergrund dessen war, dass der Student zur Finanzierung seines Studiums mindestens 614 gesperrte Mobil­telefone erwarb, diese mittels eines sogenannten Flashers entsperrte und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter ver­äußerte. Er machte dabei einen Gewinn von 10 bis 30 EUR pro Handy (Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08).

Quelle:refrago/rb
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