Ist das Entsperren einer SIM-Lock strafbar?
Durch eine SIM-Lock kann ein Mobiltelefon nur für bestimmte Mobilfunkanbieter freigeschaltet sein. Dies wird in der Regel bei Prepraid-Handys angewendet. Hintergrund dessen ist, dass die Mobilfunkanbieter oftmals den Kauf eines Handys bezuschussen bzw. subventionieren. Das bedeutet, dass das Mobiltelefon weit unter Wert verkauft wird. Als Ausgleich für den Zuschuss wird der Kunde durch die SIM-Lock an den Anbieter gebunden. Erst wenn sich die Subventionierung amortisiert hat, wird die Sperre aufgehoben. Dies kann entweder nach 12 oder 24 Monaten der Fall sein. Wer in der Lage ist, die SIM-Lock vor Ablauf der Zeit aufzuheben, kann bezuschusste Mobiltelefone gewinnbringend weiterverkaufen. Dies kann ein lukratives Geschäftsmodell darstellen. Doch ist das legal oder ist das Entsperren einer SIM-Lock nicht vielmehr strafbar?
Ist das Entsperren einer SIM-Lock strafbar?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Januar 2016 einen Mann wegen gewerbsmäßigen Verrats von Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 Abs. 2 UWG zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er unbefugt das Entsperren von SIM-Locks entgeltlich angeboten hatte. Das Gericht wertete den Entsperr-Code als Betriebsgeheimnis (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2016, Az. 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15).
Das Amtsgericht Nürtingen verurteilte einen Studenten wegen Datenveränderung und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3, 303 a StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung. Hintergrund dessen war, dass der Student zur Finanzierung seines Studiums mindestens 614 gesperrte Mobiltelefone erwarb, diese mittels eines sogenannten Flashers entsperrte und über eigene bzw. ihm zur Verfügung stehende eBay-Konten weiter veräußerte. Er machte dabei einen Gewinn von 10 bis 30 EUR pro Handy (Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 20.09.2010, Az. 13 Ls 171 Js 13423/08).