Teil­arbeitslosen­geld13.04.2016

Was ist Teil­arbeitslosen­geld und wann hat man Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld?

Wer in Deutschland seinen Job verliert, kann unter bestimmten Voraus­setzungen Arbeitslosengeld beanspruchen. Geregelt ist dies in § 137 SGB III. Danach steht demjenigen Arbeitslosengeld zu, der arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschafts­zeit erfüllt hat. Doch was ist, wenn der Anspruch­steller zwar einen Job verloren hat, aber noch über einen Zweitjob verfügt? Steht ihm in diesem Fall auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu? Kann also ein Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld bestehen?

Kann Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld bestehen?

Wer einen Job verloren hat, aber noch über einen Zweitjob verfügt, kann einen Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld haben. Dazu müssen folgende in § 162 Abs. 1 SGB III geregelte Voraus­setzungen erfüllt sein:

  • Teil­arbeitslosigkeit

    Teil­arbeitslos ist, wer eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungs­pflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung liegt bis dato bei einem monatlichen Einkommen von mehr als 450 EUR vor.

  • Melden der Teil­arbeitslosigkeit

  • Erfüllen der Anwartschafts­zeit für Teil­arbeitslosen­geld

    Die Anwartschafts­zeit für das Teil­arbeitslosen­geld hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Teil­arbeitslosigkeit mindestens zwei versicherungs­pflichtige Beschäftigung mindestens zwölf Monate ausgeübt hat (§ 162 Abs. 2 Nr. 2 SGB III).

In welcher Höhe und für wie lange besteht der Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld?

Teil­arbeitslosen­geld wird für maximal sechs Monate bzw. 180 Kalender­tage gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 3 SGB III). Die Höhe der Leistung bemisst sich nach dem zuletzt erhaltenen pauschalierten Netto­entgelt.

Wann besteht kein Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld?

In den folgenden in § 162 Abs. 2 Nr. 5 SGB III genannten Fällen besteht kein Anspruch auf Teil­arbeitslosen­geld:

  • Der Arbeit­nehmer nimmt nach der Entstehung des Anspruchs eine Erwerbs­tätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich auf.

  • Die Voraus­setzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sind erfüllt.

  • Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.

Quelle:refrago/rb
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