Was ist unter „unverzüglicher Krankmeldung“ zu verstehen?
Ein Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Doch was ist unter „unverzüglich“ zu verstehen? Wie schnell muss sich ein Arbeitnehmer krank melden?
Was ist unter „unverzüglicher Krankmeldung“ zu verstehen?
„Unverzüglich“ bedeutet, dass man ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich, handelt. Sobald es einem Arbeitnehmer daher unter Berücksichtigung seiner Erkrankung möglich und zumutbar ist, die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen, so muss er dies tun (vgl. Krankmeldung und Arbeitsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?). In der Regel bedeutet das, dass sich der Arbeitnehmer bereits am ersten Tag krank melden muss. Es genügt, wenn dies mit einem Anruf geschieht. Zudem ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich persönlich krank zu melden. Vielmehr kann dies auch durch einen Dritten geschehen. Ein ärztliches Attest ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht erforderlich. Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bemisst sich nach dem subjektiven und momentanen Empfinden des Arbeitnehmers.
Welche Folgen hat eine nicht unverzügliche Krankmeldung?
Wer entgegen § 5 Abs. 1 EntgFG seinen Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informiert, dem kann eine Abmahnung und bei wiederholten Verstößen sogar eine ordentliche Kündigung drohen (vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, Az. 12 Sa 522/10).
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