Sonnenstrahlen29.04.2016

Kann sich ein Grund­stücks­eigentümer gegen die Verschattung seines Grundstücks durch einen Baum des Nachbarn wehren?

Hat ein Grund­stücks­eigentümer Nachbarn, muss er damit rechnen, dass es zu Beeinträchtigungen kommt. So kann der Einsatz eines Rasen­mähers die Mittagsruhe oder ein feierlicher Grillabend die Nachtruhe stören. Aber auch durch die Bepflanzung des nachbarlichen Gartens können Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch herab­fallende Äste oder Laub, entstehen. Mancher Grund­stücks­eigentümer mag sich zudem über den Schatten­wurf eines nachbarlichen Baums ärgern, wenn dies zu einer Verschattung und somit zum Entzug von Licht führt. Doch kann der Grund­stücks­eigentümer auch dagegen vorgehen oder muss er vielmehr die Verschattung dulden?

Kann sich ein Grund­stücks­eigentümer gegen die Verschattung seines Grundstücks durch einen Baum des Nachbarn wehren?

Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – zum Beispiel durch die Anpflanzung von Bäumen – regelmäßig von dem Eigentums­recht des Nachbarn gedeckt. Zwar könne gemäß § 906 Abs. 2 BGB eine Einwirkung auf das Grundstück durch eine orts­übliche Benutzung des benachbarten Grundstücks unter bestimmten Voraus­setzungen abgewehrt werden. Der Entzug von Licht durch eine Verschattung stelle aber nach ständiger höchst­richterlicher Rechtsprechung eine sogenannte „negative“ Einwirkung dar, die nicht von der Vorschrift erfasst werde. Ein Abwehr­anspruch stehe dem betroffenen Grund­stücks­eigentümer daher in einem solchen Fall grund­sätzlich nicht zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14).

Abwehranspruch in bestimmten Ausnahme­fällen

In bestimmten Ausnahme­fällen kann aber ein Abwehr­anspruch gegen die Verschattung bestehen. Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Nicht­einhaltung der Abstands­vorschriften der Nachbar­gesetze der Bundes­länder

  • Vorliegen von ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen (Bsp.: ganz­jährige vollständige Verschattung der Garten­fläche)

Quelle:refrago/rb
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