Kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Verschattung seines Grundstücks durch einen Baum des Nachbarn wehren?
Hat ein Grundstückseigentümer Nachbarn, muss er damit rechnen, dass es zu Beeinträchtigungen kommt. So kann der Einsatz eines Rasenmähers die Mittagsruhe oder ein feierlicher Grillabend die Nachtruhe stören. Aber auch durch die Bepflanzung des nachbarlichen Gartens können Beeinträchtigungen, zum Beispiel durch herabfallende Äste oder Laub, entstehen. Mancher Grundstückseigentümer mag sich zudem über den Schattenwurf eines nachbarlichen Baums ärgern, wenn dies zu einer Verschattung und somit zum Entzug von Licht führt. Doch kann der Grundstückseigentümer auch dagegen vorgehen oder muss er vielmehr die Verschattung dulden?
Kann sich ein Grundstückseigentümer gegen die Verschattung seines Grundstücks durch einen Baum des Nachbarn wehren?
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – zum Beispiel durch die Anpflanzung von Bäumen – regelmäßig von dem Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar könne gemäß § 906 Abs. 2 BGB eine Einwirkung auf das Grundstück durch eine ortsübliche Benutzung des benachbarten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen abgewehrt werden. Der Entzug von Licht durch eine Verschattung stelle aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine sogenannte „negative“ Einwirkung dar, die nicht von der Vorschrift erfasst werde. Ein Abwehranspruch stehe dem betroffenen Grundstückseigentümer daher in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 229/14).
Abwehranspruch in bestimmten Ausnahmefällen
In bestimmten Ausnahmefällen kann aber ein Abwehranspruch gegen die Verschattung bestehen. Dies kommt in folgenden Fällen in Betracht:
Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbargesetze der Bundesländer
Vorliegen von ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen (Bsp.: ganzjährige vollständige Verschattung der Gartenfläche)