Was ist eine Quotenabgeltungsklausel bei Schönheitsreparaturen?
Der Mietvertrag zu einer Wohnung kann eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel beinhalten. Doch was ist damit gemeint?
Was ist eine Quotenabgeltungsklausel?
Durch eine Quotenabgeltungsklausel wird der Mieter einer Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, sich anteilig nach einer bestimmten Quote an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu beteiligen.
Ist eine Quotenabgeltungsklausel wirksam?
Zunächst hat der Bundesgerichtshof dann eine Quotenabgeltungsklausel für unwirksam erachtet, wenn sie an starre Renovierungsfristen gebunden war. Denn durch eine solche Klausel werde nicht der tatsächliche Zustand der Wohnung berücksichtigt. So führe bei einem überdurchschnittlichen Zustand der Wohnung eine „starre“ Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit unter Umständen erheblich höheren anteiligen Renovierungskosten belastet werde, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspreche (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2006, Az. VIII ZR 52/06 ). Der Bundesgerichtshof forderte daher eine flexible Abrechnungsquote, die den tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigt. Die Kostenquote müsse sich anhand des Verhältnisses zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum, nach dem bei hypothetischer Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde, berechnen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007, Az. VIII ZR 143/06 ).
Inzwischen hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Quotenabgeltungsklausel generell für unwirksam erklärt. Denn dadurch werde dem Mieter zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses keine realistische Einschätzung der auf ihn zukommenden Kosten ermöglicht. Für einen Mieter sei zu Beginn des Mietverhältnisses nicht erkennbar, wie sehr sich die Wohnung bis zum Mietvertragsende unter Berücksichtigung seines Nutzungsverhaltens abgenutzt habe. Zudem müsse der Mieter eine Prognose darüber anstellen, zu welchem Zeitpunkt bei unterstellter gleicher Nutzungsart und gleicher Nutzungsintensität voraussichtlich Renovierungsbedarf eintreten wird. Von einem Mieter werde daher bei Vertragsschluss verlangt, seine bei Mietvertragsende bestehende Zahlungspflicht aufgrund in der Zukunft liegenden, auf mehreren Variablen beruhenden hypothetischen und damit fiktiven Sachverhalt einzuschätzen. Dadurch werde der Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015, Az. VIII ZR 242/13).