Darf der Vermieter die Pflege des Sandkastens als Betriebskosten abrechnen?
Manche Wohnanlagen verfügen über einen Sandkasten, in dem die Kinder der Mieter spielen können. Damit der Spielspaß ungetrübt bleibt, sollte der Sandkasten regelmäßig gepflegt werden, wozu zum Beispiel die Erneuerung des Sandes oder dessen Säuberung gehört. Darf der Vermieter die dadurch entstandenen Kosten als Betriebskosten auf die Mieter abwälzen?
Darf der Vermieter die Pflege des Sandkastens als Betriebskosten abrechnen?
Betriebskosten sind nach § 1 Abs. 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Entscheidendes Kriterium bei der Frage nach der Umlagefähigkeit von Nebenkosten ist die, ob die Kosten wiederholt und eben nicht nur einmalig entstehen. Dies ist bei den Kosten für die übliche Pflege eines Sandkastens der Fall. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter die Überwälzung der Pflegekosten mit dem Mieter im Mietvertrag vereinbart hat.
Darf der Vermieter ebenfalls Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Sandkastens auf die Mieter abwälzen?
Handelt es sich um Kosten, die zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (sog. Instandhaltung bzw. Instandsetzung), so ist eine Umlage auf die Mieter unzulässig. Geregelt ist dies in § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Damit hat der Vermieter selbst die Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten zu tragen.
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Kann man Nebenkosten irgendwo kostengünstig prüfen lassen? Rechtsanwalt ist halt gleich so teuer?
hey, du kannst natürlich zu Mietervereinen gehen, aber da muss man häufig teure Mitgliedsbeiträge zahlen. Es gibt sonst ne reihe von Seiten, die dir weiterhelfen: http://www.nebenkostenabrechnung.com/mietnebenkosten/ oder http://www.deine-mietnebenkosten.de
Dagegen Langenberg, Betriebs- und Heizkostenrecht, Rd.-Nr. 164; ebenso Wall, Betriebskostenkommentar, Rd.-Nr. 4021 unter Hinweis auf § 2 Nr. 10 BetrK. Die Erneuerung von Sand ist als Kosten der Gartenpflege aufgeführt. Allerdings dürften allenfalls Kosten eines einmal jährlichen Sandaustausch ansetzbar sein; kürzere Intervalle, notwendig wegen Kontamination durch Tierkot, sind durch geeignete und auch mögliche Maßnahmen des Vermieters vermeidbar und dürfen deshalb nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Mieter führen.
Zu ergänzen:
Deshalb ist, entgegen der Auffassung des Artikelverfassers, keine Vereinbarung über die Überwälzung der Pflegekosten des Sandkastens erforderlich, da es sich nicht um sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV handelt.