Schadenersatz07.06.2016

Schadens­minderungs­pflicht: Besteht die Pflicht des Geschädigten den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten?

Erleidet eine Person durch eine andere Person einen Schaden, so kann der Geschädigte vom Schädiger unter bestimmten Voraus­setzungen Schadens­ersatz verlangen. Hat ein Fuß­ball­spieler zum Beispiel mit einem Ballschuss das Fenster eines Wohnungs­eigentümers zerstört, kann der Wohnungs­eigentümer vom Fuß­ball­spieler Schadens­ersatz verlangen, um das Fenster reparieren zu können. Doch ist der Wohnungs­eigentümer auch verpflichtet, den entstandenen Schaden möglichst gering zu halten? So kann der Geschädigte durch sein Verhalten den Schaden vergrößern. Wartet er etwa solange mit der Reparatur des Fensters bis ein Sturm aufzieht, kann das teure Parkett durch Regenwasser beschädigt und die Beauftragung eines teuren Notdienstes erforderlich werden.

Besteht die Pflicht des Geschädigten den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten?

Der Geschädigte ist nach § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Ihn trifft somit eine Schadens­minderungs­pflicht. Verstößt er gegen diese, kürzt sich sein Ersatz­anspruch. Im oben genannten Beispiel kann der Wohnungs­eigentümer daher nur die Kosten ersetzt verlangen, die durch die „normale“ Reparatur des Fensters entstehen. Er bleibt aber auf den Mehrkosten durch die Beauftragung des Notdienstes sowie für die Reparatur des Parketts sitzen.
Zu beachten ist, dass die Schadens­minderungs­pflicht eine „Pflicht gegen sich selbst“ darstellt. Der Schädiger kann folglich nicht verlangen, dass der Geschädigte sich vernünftig verhält und den Schaden möglichst gering hält. Vielmehr kann der Geschädigte sich so verhalten, wie er das möchte. Unter Umständen riskiert er aber in diesem Fall die Kürzung seines Schadens­ersatz­anspruches.

Quelle:refrago/rb
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