Mietvertrag18.07.2016

Darf ein Mieter seinen Partner oder Ehepartner mit in die Wohnung aufnehmen?

Der Mieter einer Wohnung kann ein Interesse daran haben, seinen Partner mit in die Mietwohnung aufzunehmen. Doch ist dies so einfach zulässig oder muss der Vermieter nicht vielmehr dem zustimmen?

Darf ein Mieter seinen Partner mit in die Wohnung aufnehmen?

Der Mieter einer Wohnung ist gemäß § 540 Abs. 1 BGB nicht berechtigt, einen Dritten ohne die Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Die Aufnahme eines Partners kann eine solche Gebrauchs­überlassung darstellen. Es gilt folgendes:

  • Ehepartner

    Der Ehepartner eines Mieters darf ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung einziehen. Denn dieser zählt nicht als Dritter im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB. Seine Aufnahme in die Wohnung ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache in der Regel umfasst. Dies gilt jedenfalls insoweit, als das mit der Aufnahme des Ehepartners keine Über­belegung der Wohnung eintritt. In diesem Fall kann dem Vermieter gemäß § 541 BGB ein Abwehr­anspruch und ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustehen.

  • un­verheirateter Partner

    Der unverheiratete Partner gilt als Dritter im Sinne des § 540 Abs. 1 BGB, so dass dessen Aufnahme in die Wohnung der Zustimmung des Vermieters bedarf. Diese Zustimmung darf der Vermieter ohne triftigen Grund nicht versagen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme hat (§ 553 Abs. 1 BGB). Ein solches Interesse liegt in dem gemeinsamen Wohnen mit dem Partner. Die Verweigerung der Zustimmung ist aber dann zulässig, wenn durch die Aufnahme des Partners eine Überlegung eintritt.

Quelle:refrago/rb
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2 Gedanken zu „Darf ein Mieter seinen Partner oder Ehepartner mit in die Wohnung aufnehmen?

  • 2. August 2016 um 10:39 Uhr
    Permalink

    unverheiratete Lebenspartnerin wohnt in der Wohnung des Mieters zahlt aber keine Nebenkosten – in diesem Fall die Müllgebühren.
    Ist das rechtens ?

    Antwort
  • 20. Juli 2016 um 8:04 Uhr
    Permalink

    Ich habe überlegt und überlegt und überlegt…also wirklich Überlegungen angestellt und konnte nicht den Sinn finden bei dem Satz "….. wenn durch die Aufnahme des Partners eine Überlegung eintritt." Welche Überlegung war wohl gemeint? Die Überlegung, ob dies oder jenes dagegen spricht? NEIN, endlich, endlich habe ich kapiert, dass – schöne deutsche Sprache – hier wohl die "Überbelegung" gemeint ist…ODER?

    Antwort

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