Selbstverteidigung22.09.2016

Unterliegt Pfeffer­spray dem Waffen­gesetz und unter welchen Voraus­setzungen darf man Pfeffer­spray benutzen?

Pfeffer­spray kann sich als effektive Methode darstellen, um Angriffe gegen sich selbst und andere abzuwehren. Aber ist es frei ver­käuflich oder unterliegt es nicht vielmehr dem Waffen­gesetz? Unter welchen Voraus­setzungen kann es erlaubt sein Pfeffer­spray zu benutzen?

Unterliegt Pfeffer­spray dem Waffen­gesetz?

Grund­sätzlich unterliegt Pfeffer­spray dem Waffen­gesetz, da es seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehr­fähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herab­zusetzen (vgl. § 1 Abs. 2 a) des Waffen­gesetzes – WaffG). Das Gesetz bezeichnet Pfeffer­spray als Reizstoff­sprühgerät. Es stellt gemäß Anlage 2 zum Waffen­gesetz, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 eine verbotene Waffe dar, wenn nicht:

  • der Reizstoff im Pfeffer­spray als gesund­heitlich unbedenklich amtlich zugelassen ist,

  • die Reichweite und Sprühdauer des Pfeffer­sprays auf bis zu 2 m begrenzt ist und

  • das Pfeffer­spray zum Nachweis der gesundheitlichen Un­bedenklich­keit, der Reichweiten- und der Sprühdauer­begrenzung ein Prüf­zeichen der Physikalisch-Technischen Bundes­anstalt trägt.

Erfüllt das Pfeffer­spray diese Anforderungen, können bereits Jugendliche (Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben) im Besitz von Pfeffer­spray sein (§ 3 Abs. 2 WaffG).

Das Pfeffer­spray gilt aber nicht als Waffe und unterfällt somit nicht den Beschränkungen des Waffen­gesetzes, wenn es die Aufschrift „zur Tierabwehr“ und das Prüf­zeichen der Physikalisch Technischen Bundes­anstalt trägt. In diesem Fall dient das Pfeffer­spray eben nicht der Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehr­fähigkeit eines Menschen und ist daher ohne Beschränkung frei erhältlich.

Unter welchen Voraus­setzungen darf man Pfeffer­spray benutzen?

Pfeffer­spray sollte nur in Fällen der Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Notstandes (§ 34 StGB) eingesetzt werden, da andernfalls gemäß § 224 StGB eine gefährliche Körper­verletzung vorliegt. Wird man also von einem Tier oder Menschen angegriffen, darf das Pfeffer­spray benutzt werden. In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob der Besitz waffen­rechtlich zulässig ist oder nicht oder ob das Pfeffer­spray nur für die Tierabwehr gedacht ist.

Quelle:refrago/rb
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Ein Gedanke zu „Unterliegt Pfeffer­spray dem Waffen­gesetz und unter welchen Voraus­setzungen darf man Pfeffer­spray benutzen?

  • 26. September 2016 um 12:50 Uhr
    Permalink

    Schönes Beispiel für das verlogene Handling von Sachverhalten in dieser unserer Gesellschaft!

    Antwort

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