Wonach und wie berechnet sich das Anwaltshonorar in einer zivilrechtlichen Streitigkeit?
Wer sich in einer zivilrechtlichen Angelegenheit im Streit mit jemand anderes befindet, kann auf den Rat und die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen sein. Da dieser seine Dienstleistung nicht kostenlos zur Verfügung stellt, sind die Kosten seiner Beauftragung ein wichtiger Gesichtspunkt für die Wahl eines Rechtsanwalts. Doch wonach und wie berechnet sich das Anwaltshonorar in einer zivilrechtlichen Streitigkeit?
Wonach berechnet sich das Anwaltshonorar in einer zivilrechtlichen Streitigkeit?
Die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit richten sich zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei ist zwischen der außergerichtlichen Beratung, der außergerichtlichen Vertretung und der gerichtlichen Vertretung zu unterscheiden.
außergerichtliche Beratung
Ein Rechtsanwalt kann zunächst mit der Auskunft eines Rates oder der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich in diesem Fall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist zu beachten, dass ein erstes Beratungsgespräch nur höchstens 190 Euro kosten darf und die Kosten für ein Gutachten auf höchstens 250 Euro begrenzt sind. Geregelt ist dies in § 35 Abs. 1 RVG. Daneben kann der Rechtsanwalt die Gebühren nach den Nummern 2100 und 2101 des Vergütungsverzeichnisses (VV) RVG abrechnen, wenn es um die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geht.
außergerichtliche Vertretung
Die außergerichtliche Vertretung umfasst nicht nur die Beratung, sondern auch das Tätigwerden gegen eine andere Person, wie zum Beispiel dem Vermieter oder dem Unfallverursacher. In diesem Fall richtet sich die Gebühr nach den Nummern 2300 ff. VV RVG. Danach kann der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr abrechnen. Die Gebühr kann zwischen 0,5 bis 2,5 betragen. In der Regel ist aber die Mittelgebühr von 1,3 maßgeblich. Eine höhere Gebühr kann nur verlangt werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Ist die Tätigkeit nur auf ein Schreiben beschränkt, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, so kommt sogar nur eine Gebühr von 0,3 in Betracht.
Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung mit dem Gegner, kann der Rechtsanwalt ferner eine Einigungsgebühr von 1,5 (Nr. 1000 VV RVG) geltend machen.
gerichtliche Vertretung
Vertritt der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Gericht, kann er zunächst eine Verfahrensgebühr von 1,3 (Nr. 3100 VV RVG) abrechnen. Ist bereits wegen der außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr entstanden, wird sie zur Hälfte, jedoch höchstens mit einer Gebühr von 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
Muss der Anwalt einen Gerichtstermin wahrnehmen, fällt eine Terminsgebühr von 1,2 (Nr. 3104 VV RVG) an. In bestimmten Fällen kann die Terminsgebühr auch ohne einen Gerichtstermin anfallen oder sich verringern (vgl. Nr. 3105 VV RVG).
Kommt es zu einer gerichtlichen Einigung mit dem Gegner, kann der Rechtsanwalt ferner eine Einigungsgebühr von 1,0 (Nr. 1003 VV RVG) geltend machen.
Wie werden die Gebühren berechnet?
Die Gebühren werden nach dem Wert des Gegenstandes (sog. Gegenstandswert) berechnet. In der Anlage 2 zum RVG befindet eine Gebührentabelle. Anhand des Gegenstandswertes wird die einfache Gebühr ermittelt. Diese einfache Gebühr wird mit dem Gebührensatz multipliziert, um schließlich die abzurechnende Gebühr zu erhalten.
Folgendes Beispiel soll dies verdeutlichen:
Der Rechtsanwalt möchte eine Geschäftsgebühr von 1,3 in einer Sache mit einem Gegenstandswert von 3.000 EUR abrechnen. Anhand der Gebührentabelle erhalten wir eine einfache Gebühr von 201 EUR. Diese Gebühr wird nun mit 1,3 multipliziert. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 261,30 EUR. In dieser Höhe kann der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr gegenüber seinem Mandanten abrechnen.
Kann vertraglich eine Vergütung vereinbart werden?
Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung abschließen und damit mehr verlangen als die gesetzlichen Gebühren.