Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei Teilzeitverträgen im Beruf zu beachten?Zu den verschiedenen Teilzeitmodellen und dem Anspruch auf Urlaub bei Teilzeit
Wer Beruf und Privatleben besser miteinander vereinbaren möchte, hat die Möglichkeit Teilzeit zu arbeiten. Aber worauf kommt es bei der Vertragsgestaltung an? Welche Besonderheiten bietet der Teilzeitvertrag aus rechtlicher Sicht?
Die 40-stündige Arbeitswoche bietet kaum Möglichkeiten, Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bekommen. Die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit scheint für viele Arbeitnehmer eine potenzielle Lösung. Grundsätzlich orientiert sich die Vertragsgestaltung bei einem Midijob an den im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgehaltenen Regelungen. Dem ist unter anderem zu entnehmen, dass Teilzeitarbeitende nicht benachteiligt oder diskriminiert werden dürfen. Als Teilzeit wird ein Beruf definiert, der mit geringerer Arbeitszeit einhergeht, verglichen zu Vollzeitbeschäftigten.
Verschiedene Teilzeitmodelle:
Teilzeitangestellte können aus verschiedenen Modellen wählen (in Absprache mit dem Arbeitgeber). Klassisch ist ein 5-Tage-Modell, bei dem täglich eine reduzierte Stundenanzahl gearbeitet wird. Eine Alternative nennt sich Teilzeit Classic Vario. Hier kann die wöchentliche Arbeitszeit flexibler verteilt werden. Bei einer Gesamtarbeitszeit von 20 Stunden könnten beispielsweise vier Tage à fünf Stunden als Arbeitspensum eingetragen werden.
Die dritte Variante nennt sich Teilzeit Invest, wobei die Arbeitsdauer hier nicht reduziert wird. Der Angestellte arbeitet weiterhin in Vollzeit, ein Teil des Gehalts wird aber als Investment fest angelegt. Interessant ist diese Variante für Menschen, die Geld für die Familiengründung sparen möchten.
Verpflichtende Arbeitszeit:
Die wöchentliche Arbeitszeit für Teilzeitkräfte wird im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Die Arbeitstage variieren zwischen zwei und fünf Werktagen pro Woche. Es gibt keine festen Vorgaben bezüglich der Wochenarbeitszeit, 20 Stunden sind ebenso möglich wie 37 Stunden. Entscheidend ist, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit den Angaben des Vertrags entspricht. Sind dort 20 Wochenarbeitsstunden festgehalten, der Arbeitnehmer arbeitet aber regelmäßig 30 Stunden, ist eine Vertragsanpassung sinnvoll.
Überstunden sind keine gesetzliche Vorgabe, sofern sie nicht im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Hat sich ein Arbeitnehmer allerdings zu Überstunden verpflichtet, müssen sie gemäß der Verpflichtung auch durchgeführt werden. Entscheidend dabei ist, dass die Überstunden festgehalten werden.
Urlaubstage bei Teilzeitbeschäftigung:
Das Bundesurlaubsgesetz billigt Angestellten aus Deutschland mit mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche 20 Urlaubstage pro Jahr zu. Das Gesetz sieht vor, dass diese Tage auch Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung stehen, vorausgesetzt sie arbeiten an jedem Wochenwerktag oder an fünf Werktagen/Woche. Wird die Beschäftigung an nur drei oder vier Tagen ausgeübt, reduziert sich dadurch der Anteil an Urlaubstagen.
Berechnen lässt sich der Urlaubsanspruch mit einer einfachen Formel. Als Nennwert wird die übliche Anzahl an Urlaubstagen im Betrieb genutzt. Anschließend erfolgt die Berechnung wie folgt:
Anzahl der Urlaubstage im Betrieb (x) [geleistete Arbeitstage pro Woche/mögliche Arbeitstage pro Woche]. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an drei Tagen pro Woche jeweils acht Stunden und wird im Betrieb regulär an fünf Tagen pro Woche gearbeitet, sieht die Rechnung wie folgt aus:
20 (Urlaubstage/Durchschnitt) x [3 (tatsächliche Arbeitstage)/5 (mögliche Arbeitstage] = 12 Urlaubstage!
Versicherungspflicht für Teilzeitarbeitende:
Die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend. Privatversicherte Personen können auch beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit in ihrem Versicherungsverhältnis bleiben. In diesem Fall muss expliziert die Befreiung von der GKV-Pflicht beantragt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit weniger beträgt als die Hälfte der Durchschnittsarbeitszeit von Vollzeitmitarbeitern im Unternehmen.