Besuchsrecht des Mieters - Wie lange darf man als Gast in einer Mietwohnung bleiben?Der Besuch im Mietrecht – Was für Mieter und Vermieter wichtig zu wissen ist
Unklar ist vielen Mietern, in welchem Umfang man Besuch empfangen kann. Vermieter sind in der Regel nicht begeistert, wenn die Anzahl der Personen in einer Wohnung einfach so steigt. Dafür gibt es auf Seiten des Vermieters mehrere Gründe. Was Sie zum Besuchsrecht des Mieters wissen sollten.
Wir von Rechtsfragen online (refrago.de) beschäftigten uns in diesem Text wieder mit einer Mieterfrage und zwar dem Besuchsrecht des Mieters. Was ist eigentlich das Besuchsrecht des Mieters? Wie lange darf man als Mieter Besuch empfangen und worauf ist zu achten?
Menschen empfangen gerne Besuch von Freunden oder Familienmitgliedern in ihrer Wohnung. Dabei wollen wir natürlich immer selbst entscheiden, ob wir diesen Besuch tatsächlich empfangen möchten und ob er für längere Zeit bei uns bleiben darf.
Besuchsrecht des Mieters / der Mieterin
Das Besuchsrecht ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Das Gesetz regelt nicht, ob und in welchem Umfang der Mieter kurzfristigen Aufenthalt von Dritten in den Mieträumen erlauben darf. Nach § 540 Abs. 1 BGB ist der Mieter zwar ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Der Empfang von Gästen stellt aber nicht gleich eine Gebrauchsüberlassung dar.
Mieter haben wegen des Hausrechts an ihrer Wohnung grundsätzlich ein Recht auf Besuch. Der Vermieter kann daher grundsätzlich auch kein Besuchsverbot aussprechen. Der Mieter einer Wohnung ist zunächst einmal uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04). Ein Mieter kann also einladen, wen er möchte. Eine Ausnahme besteht jedoch für die eingeladene Person selbst. Wenn der Vermieter nachweisen können, dass diese Person in der Vergangenheit durch übermäßige Gewalt oder Störung des Hausfriedens negativ aufgefallen ist, kann er ihr den Zutritt verweigern (vgl. Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2004, Az. 209 C 108/04). Dies gilt auch für die Ausübung illegaler Aktivitäten innerhalb der vermieteten Wohnung.
Der Vermieter darf daher auch nicht das Besuchsrecht hinsichtlich eines Lebenspartners / Lebenspartnerin der / des Mieterin / Mieters einschränken. Auch nicht bei verwandtschaftlichen Verhältnissen zwischen Mieter und Vermieter. So können z.B. Eltern, die eine Wohnung an ihre Tochter vermietet haben, dieser nicht vorschreiben, einen neuen Lebenspartner nicht in die Wohnung zu lassen (vgl. Landgericht Gießen, Urteil vom 01.03.2000, Az. 1 S 443/99).
Die Rechte eines Besuchers können aber eingeschränkt sein. Während es dem Mieter erlaubt sein kann, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, haben Besucher des Hauses diese Recht nicht (vgl. Amtsgericht Winsen, Urteil vom 28.04.1999, Az. 16 C 602/99).
Einschränkung des Besuchsrechts im Mietvertrag
Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, die das Besuchsrecht des Mieters einschränkt, so ist diese Klausel unwirksam.
Was passiert bei Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus durch den Besuch?
Sobald ein Mieter Besuch bei sich aufnimmt und dieser Besuch beispielsweise Schäden im Treppenhaus verursacht, stellt sich natürlich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Falls der Mieter versucht, die Verantwortung auf den Verursacher abzuwälzen, liegt er falsch. Grundsätzlich haften Mieter für die von ihrem Besuch im Wohnhaus verursachten Schäden. Wenn solche Schäden mehrmals auftreten, ohne dass der Mieter darauf reagiert, hat der Vermieter das Recht, ihn abzumahnen und sogar zu kündigen.
Kann ein Besucher Tiere mit in Haus bringen?
Wenn der Besucher eines Mieters Tiere mit ins Haus bringt, gelten diese Tiere ebenfalls als Besucher. Ein Vermieter kann das nicht ohne Weiteres verbieten. Selbst wenn es im Mietvertrag eine Klausel gibt, die Haustiere verbietet, gilt diese Klausel nicht für die Tiere des Besuchers. Vertragsklauseln im Mietvertrag, die sich auf diese Situation beziehen, sind daher unwirksam.
Besuch bis zu sechs Wochen erlaubt
Mieter können in der Regel bis zu sechs Wochen lang Besuch von einem Gast haben. Erst danach kann der Vermieter einschreiten. Nach Ablauf dieser Zeit hat der Vermieter das Recht, zu erfragen, ob es sich immer noch um einen Besuch handelt. Die sechs Wochen können ununterbrochen vom Mieter für seinen Besuch genutzt werden. Danach ist jedoch eine signifikante Unterbrechung erforderlich, um erneut einen Besuch abhalten zu können. Es ist nicht möglich, für sechs Wochen beim Mieter zu bleiben, dann eine Nacht außerhalb des Hauses zu verbringen und danach wieder sechs Wochen beim Mieter zu sein. Leider gibt es keine genauen gesetzlichen Vorschriften zur erforderlichen Dauer der Unterbrechung. Solche Fälle müssen individuell betrachtet werden. Im Zweifel sollten Sie hierzu anwaltlichen Rat bei einem Anwalt für Mieterecht einholen
Enge Verwandte dürfen länger als sechs Wochen bleiben
Eine bedeutende Ausnahme besteht für enge Verwandte des Mieters. Wenn es sich um den Ehepartner, Kinder oder Eltern handelt, darf das Besuchsrecht auch über sechs Wochen hinaus ausgeübt werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für andere Verwandte, einschließlich Geschwister.
Wann ist eine Grenze für das Besuchsrecht erreicht?
Es gibt jedoch keine klare Grenze, ab wann das Besuchsrecht endet und die Aufnahme eines Gastes zur Überlassung der Wohnung wird. Eine Voraussetzung für eine solche Überlassung ist jedoch, dass die Wohnung für eine bestimmte Zeit an Dritte zur Nutzung vermietet wird. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass eine Besuchsdauer von 3 Monaten unzulässig ist (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.1995, Az. Hö 3 C 5170/94). Eine Überlassung der Wohnung liegt auch dann vor, wenn ausschließlich der Dritte die Wohnung nutzt oder die Wohnung nach außen hin erkennbar als Lebensmittelpunkt für den Dritten dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Dritte Miete zahlen muss oder nicht.
Wann ein Mieter den Namen und die Anschrift eines Besuchers nennen muss
Grundsätzlich kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Namen und Adressen der Besucher preisgibt. Allerdings entschied das Amtsgericht Saarbrücken im Jahr 2015 (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2015, Az. 36 C 525/14 (12))., dass einem Vermieter bei längerem Besuch, wie zum Beispiel dem Lebenspartner des Mieters, das Recht zusteht, den Namen und die Adresse des Besuchers zu verlangen. Dies liegt daran, dass der Besucher in diesem Fall in den Schutzbereich des Mietverhältnisses einbezogen wird und die betriebskostenrelevanten Aufwendungen nach Kopfanteilen verteilt werden.
Untermietverhältnis
Wenn eine Person über die festgelegte Besuchszeit hinaus bleibt, kann dies darauf hindeuten, dass ein Untermietsverhältnis durch den Mieter entstanden ist. In einem solchen Fall ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Als Vermieter könnte dies unter bestimmten Umständen bedeuten, dass Sie berechtigt sind, Mieterhöhungen vorzunehmen, wenn Sie der Untervermietung zustimmen. Der Untermieter hat auch das Recht, Besuch zu empfangen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Auslastung der Wohnung grundsätzlich berücksichtigt werden sollte. Wenn eine Überbelegung durch größere Gruppen vorliegt, kann der Vermieter das Besuchsrecht verbieten.
Aktuelle Artikel zumThema Mietrecht bei www.recht-aktuell.de