Was ist ein Vollstreckungstitel?
Um was handelt es sich beim Vollstreckungstitel?
Was ist ein Vollstreckungstitel?
Ein Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde, die angibt, dass ein bestimmter Anspruch besteht. Dieser kann auf eine Zahlung, ein Tun (Bsp.: Zurückschneiden eines Baums), ein Unterlassen (Bsp.: Einstellen von Beleidigungen) oder eine Duldung (Bsp.: Hinnehmen von Modernisierungsmaßnahmen) gerichtet sein. Der Vollstreckungstitel ist einer der zwingenden Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung. Ohne einen Titel kann der titulierte Anspruch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Ein Titel muss folgenden Inhalt haben:
vollstreckbarer Anspruch
Der Anspruch muss nach Inhalt, Art und Umfang genau bezeichnet werden. Der Schuldner muss wissen können, was er zu leisten, zu unterlassen oder zu dulden hat, da andernfalls nicht vollstreckt werden kann.
Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens
Partei des Vollstreckungsverfahrens ist, wer im Titel als Gläubiger oder Schuldner genannt ist. Alle anderen genannten Personen sind Dritte, für und gegen die keine Zwangsvollstreckung erfolgen kann.
Welche Vollstreckungstitel gibt es?
Die meisten Vollstreckungstitel ergeben sich aus der Zivilprozessordnung. Daneben finden sich in der Insolvenzordnung, im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, in der Verwaltungsgerichtsordnung und im Sozialgerichtsgesetz weitere Vollstreckungstitel.
Hier einige Beispiele:
rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile (§ 704 ZPO)
Prozessvergleiche mit vollstreckungsfähigem Inhalt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
beschwerdefähige Entscheidungen (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
vollstreckbar erklärte Schiedssprüche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO)
vollstreckbar erklärte Anwaltsvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)
vollstreckbare Urkunden, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 800 ZPO)
Zuschlagsbeschlüsse in der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG)
Insolvenztabellen (§ 201 InsO)