Autorückgabe bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch: Berechtigt ein zu hoher Spritverbrauch bei einem Neuwagen zum Rücktritt vom Kaufvertrag?Wenn das Auto mehr schluckt, als es darf
Autohersteller geben bei Neuwagen den Spritverbrauch an. Nicht selten ist dies für einen potentiellen Autokäufer maßgeblich. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich der Spritverbrauch nachträglich als höher herausstellt. Kann der Autokäufer in diesem Fall vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern?
Berechtigt ein zu hoher Spritverbrauch bei einem Neuwagen den Rücktritt vom Kaufvertrag?
Damit ein Autokäufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf, muss es sich beim zu hohen Spritverbrauch zunächst um einen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB handeln. Dies wird in der Regel bejaht werden können, da es sich bei den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch um zumindest öffentliche Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass die gewöhnliche Beschaffenheit des Wagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durch die Angaben bestimmt wird (vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 12.04.2012, Az. 4 O 250/10). Der Käufer eines Neuwagens kann somit erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.
Darüber hinaus muss der erhöhte Kraftstoffverbrauch erheblich sein. Dies wird dann bejaht, wenn der Neuwagen im Vergleich zu den Herstellerangaben mehr als zehn Prozent mehr Kraftstoff verbraucht (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2007, Az. VIII ZR 19/05). Liegen die Voraussetzungen vor, kann dem Käufer ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB zustehen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der zu hohe Kraftstoffverbrauch nachgewiesen werden muss. Dies erfordert regelmäßig ein kostenintensives Sachverständigengutachten. Zudem muss dem Verkäufer vor Erklärung des Rücktritts grundsätzlich eine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden. Erst wenn die Frist abgelaufen ist oder eine Nachbesserung aus sonstigen Gründen ausscheidet, ist der Weg für den Rücktritt frei.
Besteht ein Rücktrittsrecht auch bei einem Gebrauchtwagenkauf?
Im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs besteht die Problematik im Vorliegen eines Sachmangels. Der Käufer kann sich nicht auf die Herstellerangaben beziehen. Vielmehr muss der Verkäufer einen bestimmten Verbrauch garantiert haben.