Darf der Vermieter die Beseitigung von Graffiti als Betriebskosten abrechnen?
Es kommt immer wieder vor, dass Wohnhäuser mit Graffiti verschmutzt werden. Da diese in der Regel das Wohnhaus nicht verschönern, kann sich der Vermieter veranlasst fühlen, das Graffiti zu beseitigen. Dies kann durchaus – je nach Größe des Graffiti – sehr aufwändig sein. Darf der Vermieter daher die Kosten für die Reinigung als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
Es kommt immer wieder vor, dass Wohnhäuser mit Graffiti verschmutzt werden. Da diese in der Regel das Wohnhaus nicht verschönern, kann sich der Vermieter veranlasst fühlen, das Graffiti zu beseitigen. Dies kann durchaus – je nach Größe des Graffiti – sehr aufwändig sein. Darf der Vermieter daher die Kosten für die Reinigung als Betriebskosten auf die Mieter umlegen?
Darf der Vermieter die Beseitigung von Graffiti als Betriebskosten abrechnen?
Die Frage, ob die Kosten für die Beseitigung von Graffiti als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, wird von den Gerichten unterschiedlich beantwortet.
So hat das Landgericht Kassel in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 eine Umlagefähigkeit bejaht, soweit die Kosten für die Graffitibeseitigung regelmäßig anfallen. In diesem Fall komme eine Umlage als Kosten für die Gebäudereinigung gemäß § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in Betracht (Landgericht Kassel, Urteil vom 14.07.2016, Az. 1 S 352/15, ebenso: Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 27.07.2007, Az. 11 C 35/07). Das Amtsgericht Berlin-Neukölln wertete die Kosten der Graffitibeseitigung in einem Fall aus dem Jahr 2017 als sonstige Betriebskosten im Sinne von § 2 Nr. 17 BetrKV (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 01.03.2017, Az. 6 C 54/16).
Eine andere Auffassung vertrat das Landgericht Berlin ebenfalls in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016. Die Kosten für die Entfernung von Graffiti können generell nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, so das Gericht, da es sich dabei um nicht umlegbare Kosten für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung handele. Es sei damit unerheblich, ob die Beseitigungskosten regelmäßig anfallen (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2016, Az. 63 S 189/15, ebenso: Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.05.2000, Az. 222 C 120/99).