Behördengänge: Muss man bei Behörden immer persönlich erscheinen?
Müssen Behördengänge immer persönlich erledigt werden, oder kann man auch einen Vertreter schicken?
Im privaten Rechtsverkehr muss man nicht alles persönlich machen. Rechtsgeschäftliche Handlungen kann man auch einem Vertreter überlassen, der eine erforderliche Willenserklärung stellvertretend für die eigene Person abgibt oder entgegennimmt. Ausgeschlossen ist eine solche Stellvertretung lediglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung, der Errichtung eines Testaments oder dem Abschluss eines Erbvertrags.
Für die große Mehrheit der Rechtsgeschäfte, bei denen eine Vertretung möglich ist, kann sogar eine Generalvollmacht ausgestellt werden, so dass nicht für jedes Geschäft eine spezielle Einzelvollmacht ausgestellt und unterschrieben werden muss.
Die Vollmacht im privaten Rechtsverkehr
Im privaten Bereich ist deshalb die Frage des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber dem Vertragspartner das größere Problem als die grundsätzliche Zulässigkeit der Stellvertretung. So kann die Vollmacht zwar grundsätzlich formfrei erteilt werden (Ausnahmen – insbesondere gesetzliche Ausnahmen – bestätigen auch hier die Regel). Ob beispielsweise die Bank, zu der ein Kontoinhaber einen Vertreter schickt, um Rechtsgeschäfte wie eine Überweisung in seinem Namen vorzunehmen, die Vollmacht aber auch akzeptiert oder den Vertragsschluss ablehnt, weil sie von der wirksamen Bevollmächtigung nicht überzeugt ist, ist eine andere Frage.
Die Vertretung im öffentlichen Recht – Regelung in Spezialgesetzen
Die Rechtslage im öffentlichen Recht, also insbesondere im Verwaltungs- und Sozialrecht, ist hinsichtlich der Stellvertretungsmöglichkeiten sehr viel unübersichtlicher. Ob man für ein bestimmtes Anliegen oder bei einer Ladung durch die Behörde persönlich bei der Behörde erscheinen muss, um die erforderliche Handlung vorzunehmen, oder ob man sich vertreten lassen kann, ist in den einschlägigen Spezialnormen geregelt.
Personalausweis kann nur persönlich beantragt werden
So muss beispielsweise der Der Personalausweis: Informationen zur Rechtslage rund um den Personalausweis persönlich beantragt werden. Dies regelt ausdrücklich § 9 Absatz 1 Satz 4 des Personalausweisgesetzes, wonach sich „die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter […] bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“ können. Die Eltern können als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder den Antrag auf Ausstellung des Personalausweises für ihr Kind stellen. Erwachsene Personen hingegen können nicht einfach einen Vertreter zum Amt schicken, um die lästige Formalität der Antragstellung für sie vorzunehmen. Eine Ausnahme ist allerdings für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen möglich.
Zum Abholen des Personalausweises kann man hingegen einen Vertreter schicken, sofern man diesem das dazu erforderliche behördliche Vollmachtsformular unterschrieben mitgibt.
Kfz-Zulassung muss nicht persönlich gemacht werden
Bei der Kfz-Zulassung muss man nicht persönlich erscheinen. Zur Kfz-Zulassungsstelle kann man auch einen Vertreter hinschicken, der sich um die Zulassung kümmert. Mittlerweile kann man sogar über spezielle Internetseiten die Kfz-Zulassung durchführen lassen.
Persönliche Meldepflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, haben gegenüber der Bundesagentur für Arbeit Meldepflichten gemäß § 309 Sozialgesetzbuch III, die sie nur persönlich erfüllen können. Auch bei solchen Terminen ist eine Vertretung durch eine andere Person nicht möglich.
Es kommt also immer auf den konkreten Behördengang an und auf die Regelung in der zugrunde liegenden Rechtsnorm.
Pflicht zur Wahrnehmung von Terminen?
Auch wenn man sich in vielen Fällen nicht vertreten lassen kann: Wenn man nicht selbst etwas von der Behörde möchte bzw. beantragt, sondern stattdessen zu einem Termin geladen wird, stellt sich die Frage, ob man, wenn man sich schon nicht vertreten lassen kann, den Termin ganz ausfallen lassen kann.
So muss beispielsweise der Ladung als Beschuldigter einer Straftat durch die Polizei keinesfalls Folge geleistet werden. Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft muss man wiederum Folge leisten – auch wenn man als Beschuldigter ohnehin von seinem Recht Gebrauch machen möchte, zu schweigen.
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Es gibt eine Seite namens "Wir-erledigen-Deine-Termine".
Diese vertreten dich bei sehr vielen Angelegenheiten auf dem Amt. Habe ich letztens selbst genutzt und funktioniert super 🙂