Muss der Gegner die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zahlen?Wer für die Kosten des Anwalts bei einem Streit aufkommen muss
In bestimmten Situationen kann es erforderlich werden einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung oder zur Abwehr von Ansprüchen zu beauftragen. Fühlt sich der Mandant in einem solchen Fall im Recht, kann sich für ihn die Frage stellen, ob nicht der Gegner die Anwaltskosten zu tragen hat. Ist es daher möglich dem Gegner eines Rechtsstreits die eigenen Anwaltskosten in Rechnung zu stellen?
Muss der Gegner die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zahlen?
Die Beantwortung der Frage hängt zunächst davon ab, ob es sich um Anwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren oder für eine außergerichtliche Vertretung handelt.
Anwaltskosten für gerichtliches Verfahren
Die Anwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren hat gemäß § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung derjenige zu tragen, der den Rechtsstreit vor Gericht verliert.
Anwaltskosten für außergerichtliche Vertretung
Beauftragt eine Person einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zwecks Geltendmachung von Ansprüchen, so hat dieser zunächst die Rechnung des Anwalts zu bezahlen. Jedoch kann der Mandant unter bestimmten Voraussetzungen die Anwaltskosten als Schaden gegenüber dem Gegner geltend machen. Erforderlich ist dazu stets eine Pflichtverletzung seitens des Gegners, welches die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich gemacht hat. Ist dies der Fall, steht dem Mandanten in Höhe des Anwaltshonorars ein Schadensersatzanspruch zu. Der Gegner ist in der Regel zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet, wenn Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden oder er mit einer Leistung in Verzug ist.
Ausnahme: Arbeitsrecht
Im arbeitsgerichtlichen Klageverfahren trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre Kosten selbst. Egal, wie der Prozess ausgegangen ist.
Problem: die Gegenseite hat kein Geld
Auch wenn man Anspruch auf eine Kostenerstattung durch den Gegner hat, bleibt folgendes zu beachten: Wenn bei der Gegenseite nichts zu holen ist, bleibt man leider auf seinen Kosten sitzen. Auch wenn man gewonnen hat.
Weitere Ausnahme: Person A macht Anzeige bei Polizei, dass Person B etwas Böses getan haben soll.
B wehrt sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den strafrechtlichen Vorwurf, der ihm von A und von Kripo, StA gemacht wird durch Beauftragung eines RAs, der Zurückweisung der Behauptung und der weiteren „Verfolgung“ beantragt und dazu die Richtigstellung des Sachverhalts schriftlich zu den Akten gibt. Das Ermittlungsverfahren wird sofort / nach etlichen Vernehmungen des Betroffenen B und seinen Familienmitgliedern, Freunden u. Bekannten endlich eingestellt. RA hat in der ganzen Zeit, sich für den B „ins Zeug gelegt“, Akteneinsicht(en) genommen, Kopien gefertigt etc.
RA macht seine Rechnung gegenüber dem Auftraggeber, B, geltend. B sagt, ist doch nicht meine Schuld, das war der A und die Kripo/StA, die auf die Anschuldigung des A „hereingefallen“ sind.
Von einer positiv beschiedenen Schadenersatzklage habe ich noch nie etwas gehört.