Ist ein Kostenvoranschlag eines Handwerkers verbindlich?
Durch einen Kostenvoranschlag soll dem Kunden eine Vorstellung davon vermittelt werden, welche Kosten auf ihn bei Beauftragung einer Arbeit zu kommen können. Doch ist der Handwerker an diese Kostenaufstellung auch gebunden? Kann er also nicht mehr verlangen, sollten die Arbeiten kostenintensiver ausfallen als vorab veranschlagt?
Ist ein Kostenvoranschlag eines Handwerkers verbindlich?
Ein Kostenvoranschlag eines Handwerkers ist in der Regel nicht verbindlich. Der Handwerker wird regelmäßig keine Gewähr für die kalkulierten Kosten übernehmen wollen. Fallen die Kosten daher höher aus als vorab veranschlagt, kann der Handwerker diese grundsätzlich in Rechnung stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nicht in unbegrenzter Höhe möglich ist. Weichen die tatsächlichen Kosten wesentlich von den kalkulierten Kosten ab, besteht für den Handwerker gemäß § 650 Abs. 2 BGB die Pflicht, den Kunden darüber zu informieren. Dieser kann dann entscheiden, ob er den Auftrag weiter ausführen lässt oder den Auftrag kündigt. Ein entsprechendes Kündigungsrecht steht dem Kunden gemäß § 650 Abs. 1 BGB zu. Ist die Kostenabweichung dagegen unwesentlich, ist der Handwerker nicht zur Information verpflichtet.
Wann liegt eine wesentliche Kostenüberschreitung vor?
Eine gesetzliche Regelung dazu, unter welchen Vorrausetzungen eine wesentliche Kostenüberschreitung vorliegt, gibt es nicht. Jedoch hat sich aus der Rechtsprechung ergeben, dass eine wesentliche Kostenüberschreitung regelmäßig vorliegt, wenn die tatsächlichen Kosten um 15 bis 20 Prozent von den kalkulierten Kosten abweichen. Je nach Einzelfall kann aber ein anderer Prozentsatz maßgeblich sein.