Bundes­zentral­register14.06.2017

Was ist das Bundes­zentral­register?

Um was handelt es sich beim Bundes­zentral­register?

Was ist das Bundes­zentral­register?

Das Bundes­zentral­register ist ein zentrales amtliches Register. Es enthält eine Sammlung von straf­gericht­lichen Ver­urteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungs­behörden und Gerichten, Vermerke über Schuld­unfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur drogen­bedingten Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer Gewerbe­ausübung sowie nach­trägliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der zu vor genannten Eintragungen beziehen (vgl. § 3 des Bundes­zentral­register­gesetzes – BZRG). Zudem kann es Eintragungen zu ausländischen Ver­urteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen enthalten (vgl. § 54 BZRG).

Besteht ein Recht zur Einsicht?

Unter bestimmten Voraus­setzungen ist es einer Person möglich, Auskunft über die Eintragungen im Bundes­zentral­register zu erhalten. Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:

  • Führungs­zeugnis

    Eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über den sie betreffenden Inhalt des Registers stellen. Es handelt sich dabei um das sogenannte Führungs­zeugnis (vgl. § 30 BZRG).

    Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Um was handelt es sich bei einem Führungszeugnis?

  • Auskunft durch Einsicht­nahme in das Bundes­zentral­register

    Zudem kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Einsicht­nahme in das Bundes­zentral­register stellen. Die Einsicht­nahme kann entweder direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn oder bei einem Amtsgericht vorgenommen werden. Lebt die Person außerhalb Deutschlands, kann die Einsicht­nahme in einer amtlichen Vertretung der Bundes­republik Deutschland vorgenommen werden. Ist die Person inhaftiert, erfolgt die Einsicht bei der Anstalts­leitung (vgl. § 42 BZRG). Der Antrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

Darüber hinaus steht auch anderen Stellen ein Einsichts­recht zu. Dies gilt etwa für Behörden, die von einer Person die Vorlage eines Führungs­zeugnisses verlangen können. Nach § 31 BZRG kann eine Behörde selbst die Erteilung eines Führungs­zeugnisses beantragen, wenn sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungs­zeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.

Ferner steht den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Stellen eine unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundes­zentral­register zu. Dazu zählen zum Beispiel Gerichte, Staats­anwälte und bestimmten Behörden. Zur Einsicht ist aber ein Antrag mit Angaben zum Zweck der Auskunft notwendig. Von der Auskunft umfasst, sind auch Eintragungen, die nicht im Führungs­zeugnis stehen.

Werden die Eintragungen nach einiger Zeit gelöscht?

Lediglich Eintragungen über straf­gericht­liche Ver­urteilungen werden nach einer bestimmten Zeit aus dem Bundes­zentral­register getilgt bzw. gelöscht (vgl. § 45 Abs. 1 BZRG). Welche Tilgungs­fristen für welche Ver­urteilungen gelten, richtet sich nach § 46 BZRG. Ausgenommen von der Löschung ist eine Verurteilung zu einer lebens­langen Freiheits­strafe und eine Anordnung zur Unter­bringung in die Sicherungs­verwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 45 Abs. 3 BZRG). Zudem kann die Tilgung einer Verurteilung durch eine weitere Verurteilung verhindert werden (vgl. § 47 Abs. 3 BZRG).

Welche Wirkung hat die Tilgung einer Eintragung?

Ist eine straf­gericht­liche Verurteilung getilgt oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechts­verkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Davon ausgenommen sind aus der Tat oder Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechts­folgen der Tat oder Verurteilung sowie Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungs­behörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder Verurteilung ergangen sind (§ 52 Abs. 2 BZRG). Darüber hinaus regelt § 52 BZRG Ausnahmen vom Verwertungs­verbot. Liegt einer der dort genannten Voraus­setzungen vor, kann die Tat oder Verurteilung trotz Tilgung weiterhin berücksichtigt werden.

source:refrago/rb
#1847 (908)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert