Was ist das Bundeszentralregister?
Um was handelt es sich beim Bundeszentralregister?
Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister ist ein zentrales amtliches Register. Es enthält eine Sammlung von strafgerichtlichen Verurteilungen, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über Schuldunfähigkeit, gerichtliche Feststellungen zur drogenbedingten Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der zu vor genannten Eintragungen beziehen (vgl. § 3 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Zudem kann es Eintragungen zu ausländischen Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen enthalten (vgl. § 54 BZRG).
Besteht ein Recht zur Einsicht?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einer Person möglich, Auskunft über die Eintragungen im Bundeszentralregister zu erhalten. Es kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Führungszeugnis
Eine Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über den sie betreffenden Inhalt des Registers stellen. Es handelt sich dabei um das sogenannte Führungszeugnis (vgl. § 30 BZRG).
Nähere Informationen dazu finden Sie hier: Um was handelt es sich bei einem Führungszeugnis?
Auskunft durch Einsichtnahme in das Bundeszentralregister
Zudem kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen Antrag auf Einsichtnahme in das Bundeszentralregister stellen. Die Einsichtnahme kann entweder direkt beim Bundesamt für Justiz in Bonn oder bei einem Amtsgericht vorgenommen werden. Lebt die Person außerhalb Deutschlands, kann die Einsichtnahme in einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Ist die Person inhaftiert, erfolgt die Einsicht bei der Anstaltsleitung (vgl. § 42 BZRG). Der Antrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.
Darüber hinaus steht auch anderen Stellen ein Einsichtsrecht zu. Dies gilt etwa für Behörden, die von einer Person die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen können. Nach § 31 BZRG kann eine Behörde selbst die Erteilung eines Führungszeugnisses beantragen, wenn sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigt und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.
Ferner steht den in § 41 Abs. 1 BZRG genannten Stellen eine unbeschränkte Auskunft über Eintragungen im Bundeszentralregister zu. Dazu zählen zum Beispiel Gerichte, Staatsanwälte und bestimmten Behörden. Zur Einsicht ist aber ein Antrag mit Angaben zum Zweck der Auskunft notwendig. Von der Auskunft umfasst, sind auch Eintragungen, die nicht im Führungszeugnis stehen.
Werden die Eintragungen nach einiger Zeit gelöscht?
Lediglich Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilungen werden nach einer bestimmten Zeit aus dem Bundeszentralregister getilgt bzw. gelöscht (vgl. § 45 Abs. 1 BZRG). Welche Tilgungsfristen für welche Verurteilungen gelten, richtet sich nach § 46 BZRG. Ausgenommen von der Löschung ist eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und eine Anordnung zur Unterbringung in die Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 45 Abs. 3 BZRG). Zudem kann die Tilgung einer Verurteilung durch eine weitere Verurteilung verhindert werden (vgl. § 47 Abs. 3 BZRG).
Welche Wirkung hat die Tilgung einer Eintragung?
Ist eine strafgerichtliche Verurteilung getilgt oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG). Davon ausgenommen sind aus der Tat oder Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder Verurteilung sowie Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder Verurteilung ergangen sind (§ 52 Abs. 2 BZRG). Darüber hinaus regelt § 52 BZRG Ausnahmen vom Verwertungsverbot. Liegt einer der dort genannten Voraussetzungen vor, kann die Tat oder Verurteilung trotz Tilgung weiterhin berücksichtigt werden.