Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags aufgrund seiner Tätigkeit eine Rente oder Pension?
Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags kommt während seines Mandats in den Genuss einiger Vorzüge. Lesen Sie dazu unsere Rechtsfrage: Was verdient ein Bundestagsabgeordneter im Deutschen Bundestag? Doch was passiert nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag? Erhält ein ehemaliger Abgeordneter für seine Tätigkeit eine Rente oder Pension?
Erhält ein Abgeordneter des Deutschen Bundestags aufgrund seiner Tätigkeit eine Rente oder Pension?
Ein ehemaliger Bundestagsabgeordneter kann nach seinem Ausscheiden ein Übergangsgeld und eine sogenannte Altersentschädigung erhalten.
Übergangsgeld
Ist ein Abgeordneter mindestens ein Jahr Mitglied im Deutschen Bundestag, erhält er gemäß § 18 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) nach seinem Ausscheiden ein Übergangsgeld in Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung beträgt zurzeit 9.082 Euro. Eine Mandatszeit von über einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Das Übergangsgeld wird für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden eventuelle Erwerbs- und Versorgungseinkünfte auf das Übergangsgeld angerechnet. Wechselt ein Abgeordneter in das Europäische Parlament, kann er das Übergangsgeld erst nach dem Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament geltend machen.
Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist die Sicherstellung des beruflichen Wiedereinstiegs des ehemaligen Abgeordneten sowie dessen Unabhängigkeit.
Altersentschädigung
Ein ehemaliger Abgeordneter erhält zudem gemäß § 19 AbgG eine Altersentschädigung, wenn er das 67. Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein Jahr angehört hat. Die Höhe der Entschädigung beträgt nach § 20 AbgG 2,5 % der Aufwandsentschädigung und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft um weitere 2,5 %. Es gilt ein Höchstsatz von 67,5 %, der jedoch erst bei einer Mandatsdauer von 27 Jahren erreicht wird.
Die Altersentschädigung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass Abgeordnete während ihrer Mandatszeit keiner rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder anderen der Altersversorgung dienenden Beschäftigungen nachgehen können. Hinzu kommt, dass während der Mitgliedschaft im Bundestag, die Abgeordneten keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Die Mandatszeit der Abgeordneten ist zudem nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten anzusehen. Die entstehende Lücke in der Altersversorgung soll durch die Altersentschädigung gefüllt werden.