Vermieter­pfandrecht17.07.2017

Welche Folgen hat ein Vermieter­pfandrecht?

Das Vermieter¬pfandrecht ist ein spezielles Pfandrecht für den Vermieter, das sich auf die vom Mieter ein¬gebrachten Sachen erstreckt und Forderungen aus dem Miet¬verhältnis absichern soll. Geregelt ist dies in § 562 Abs. 1 BGB. Doch welche Folgen hat das Vermieter­pfandrecht?

Welche Folgen hat ein Vermieter­pfandrecht?

Durch das Vermieter­pfandrecht erhält der Vermieter ein besitzloses Pfandrecht. Dies geschieht bereits mit der Einbringung der Sachen in die Mietsache durch den Mieter. Ob überhaupt Forderungen bestehen, die durch das Pfandrecht abgesichert werden sollen, spielt dabei keine Rolle. Sobald aber die gesicherte Forderung fällig wird, wird der Vermieter die Verwertung der ein­gebrachten Sachen beabsichtigen. Dazu muss er aber in den Besitz der dem Pfandrecht unterliegenden Sachen kommen. Ist der Mieter ausgezogen, kann der Vermieter gemäß § 562b Abs. 1 Satz 2 BGB relativ unproblematisch die Sachen in Besitz nehmen. Verbleibt aber der Mieter in den Mieträumen und weigert er sich die Sachen heraus­zugeben, muss der Vermieter einen entsprechenden Heraus­gabe­anspruch – notfalls gerichtlich – geltend machen (§ 1231 BGB). Hat der Mieter mehrere dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in die Mieträume eingebracht, kann der Vermieter zwischen diesen wählen (§ 1230 BGB).

Wie erfolgt die Verwertung der vom Vermieter­pfandrecht unterliegenden Sachen?

Die Verwertung als solche erfolgt entweder im Wege der öffentlichen Ver­steigerung (§ 1235 Abs. 1 BGB) oder durch den privaten Verkauf der Sachen (§ 1235 Abs. 2, 1221 BGB). Letzteres ist aber nur möglich, wenn die Sachen einen Marktpreis haben. Zudem darf der Vermieter die Sachen nicht selbst verkaufen, sondern muss dazu durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich er­mächtigten Handels­mäkler oder durch eine zur öffentlichen Ver­steigerung befugte Person hinzuziehen. Der Erlös ist an den Vermieter zu übergeben. Bevor es zu einer Verwertung kommt, muss der Vermieter dem Mieter einen Monat zuvor den Verkauf angedroht haben (§ 1234 BGB).

Lesen Sie mehr zum Thema hier: Was ist das Vermieter­pfandrecht?

Quelle:refrago/rb
#1877 (923)
Google Adsense 1

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert