Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Ein Arbeitsverhältnis kann aufgrund einer personenbedingten Kündigung beendet werden. Doch um was handelt es sich dabei?
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), benötigt der Arbeitgeber einen Grund, um das Arbeitsverhältnis mittels einer ordentlichen Kündigung beenden zu können. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Einer der möglichen Gründe für eine ordentliche Kündigung kann in der Person des Arbeitnehmers liegen, die es ihm zukünftig unmöglich machen, den Arbeitsvertrag fortzusetzen. Man spricht dann von einer personenbedingten Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Diese Kündigung stellt also einen Unterfall der ordentlichen Kündigung dar.
Lesen Sie mehr über die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses hier: Unter welchen Voraussetzungen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers sozial gerechtfertigt?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer wegen in seiner Person liegenden Gründen gekündigt werden?
Damit eine personenbedingte Kündigung wirksam ist, müssen folgende von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen gegeben sein:
negative Prognose
Es muss feststehen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung erbringen zu können.
Interessensbeeinträchtigung
Durch den zukünftigen Verlust der Arbeitskraft muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers kommen. Dies ist etwas dann zu bejahen, wenn es aufgrund der Nichtausführung der Arbeit durch den Arbeitnehmer zu Umsatzeinbußen kommt oder die Arbeitsbelastung der Kollegen steigt.
keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Es darf für den Arbeitnehmer keine andere Beschäftigungsmöglichkeit in dem Betrieb oder Unternehmen bestehen, bei dem sich seine fehlende Eigenschaft oder Fähigkeit nicht oder kaum bemerkbar macht. Der alternative Arbeitsplatz muss aber frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen anderen Arbeitsplatz zu schaffen.
Interessensabwägung
Schließlich muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben, dass dem Arbeitgeber die Interessensbeeinträchtigung nicht weiter zugemutet werden könne. In der Interessensabwägung ist die soziale Situation des Arbeitnehmers (Bsp.: Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Chancen auf dem Arbeitsmarkt) sowie die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Nicht unberücksichtigt bleibt zudem, ob der Arbeitgeber bei Vertragsschluss von der fehlenden Eignung Kenntnis hatte oder nicht.
Bedarf es einer Abmahnung?
Einer Abmahnung bedarf es grundsätzlich nicht, da dem Arbeitnehmer keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorgeworfen wird.
Beispiele für eine personenbedingte Kündigung
In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung beispielhaft eine personenbedingte Kündigung für zulässig erachtet:
Krankheit des Arbeitnehmers (Lesen Sie dazu folgende Rechtsfrage: Krankheitsbedingte Kündigung - wann darf der Arbeitgeber einem lang erkrankten Angestellten kündigen?)
Entzug der Fahrerlaubnis eines Elektroinstallateurs (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003, Az. 13 Sa 699/03)
sofortiges bzw. bestandskräftiges Verbot der Unterrichtstätigkeit für einen Lehrer (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.01.2014, Az. 12 Sa 443/13)
Exmatrikulation einer studentischen Hilfskraft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2008, Az. 2 AZR 976/06)
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2011, Az. 2 AZR 790/09)