Ordentliche Kündigung16.08.2017

Was ist eine personen­bedingte Kündigung?

Ein Arbeits­verhältnis kann aufgrund einer personen­bedingten Kündigung beendet werden. Doch um was handelt es sich dabei?

Was ist eine personen­bedingte Kündigung?

Unterliegt das Arbeits­verhältnis dem Kündigungs­schutz­gesetz (KSchG), benötigt der Arbeitgeber einen Grund, um das Arbeits­verhältnis mittels einer ordentlichen Kündigung beenden zu können. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Einer der möglichen Gründe für eine ordentliche Kündigung kann in der Person des Arbeit­nehmers liegen, die es ihm zukünftig unmöglich machen, den Arbeits­vertrag fortzusetzen. Man spricht dann von einer personen­bedingten Kündigung (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG). Diese Kündigung stellt also einen Unterfall der ordentlichen Kündigung dar.

Lesen Sie mehr über die Möglichkeiten einer ordentlichen Kündigung des Arbeits­verhältnisses hier: Unter welchen Voraus­setzungen ist eine ordentliche Kündigung des Arbeit­gebers sozial gerechtfertigt?

Unter welchen Voraus­setzungen kann ein Arbeit­nehmer wegen in seiner Person liegenden Gründen gekündigt werden?

Damit eine personen­bedingte Kündigung wirksam ist, müssen folgende von der Rechtsprechung aufgestellten Voraus­setzungen gegeben sein:

  • negative Prognose

    Es muss feststehen, dass der Arbeit­nehmer aufgrund seiner individuellen Eigen­schaften und Fähigkeiten nicht mehr in der Lage sein wird, seine Arbeits­leistung erbringen zu können.

  • Interes­sens­beein­trächti­gung

    Durch den zukünftigen Verlust der Arbeits­kraft muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeit­gebers kommen. Dies ist etwas dann zu bejahen, wenn es aufgrund der Nicht­aus­führung der Arbeit durch den Arbeit­nehmer zu Umsatz­einbußen kommt oder die Arbeits­belastung der Kollegen steigt.

  • keine Weiter­beschäfti­gungs­möglich­keit

    Es darf für den Arbeit­nehmer keine andere Beschäft­igungs­möglich­keit in dem Betrieb oder Unternehmen bestehen, bei dem sich seine fehlende Eigenschaft oder Fähigkeit nicht oder kaum bemerkbar macht. Der alternative Arbeits­platz muss aber frei sein. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einen anderen Arbeits­platz zu schaffen.

  • Interessens­abwägung

    Schließlich muss eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeit­nehmers an der Fortsetzung des Arbeits­verhältnisses und dem Interesse des Arbeit­gebers an der Beendigung des Arbeits­vertrags ergeben, dass dem Arbeitgeber die Interes­sens­beein­trächti­gung nicht weiter zugemutet werden könne. In der Interessens­abwägung ist die soziale Situation des Arbeit­nehmers (Bsp.: Alter, Dauer der Betriebs­zugehörigkeit, Unterhalts­verpflichtungen, Chancen auf dem Arbeits­markt) sowie die Größe und wirtschaftliche Leistungs­fähigkeit des Unternehmens zu berücksichtigen. Nicht unberücksichtigt bleibt zudem, ob der Arbeitgeber bei Vertrags­schluss von der fehlenden Eignung Kenntnis hatte oder nicht.

Bedarf es einer Abmahnung?

Einer Abmahnung bedarf es grund­sätzlich nicht, da dem Arbeit­nehmer keine Verletzung arbeits­vertrag­licher Pflichten vorgeworfen wird.

Beispiele für eine personen­bedingte Kündigung

In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung beispielhaft eine personen­bedingte Kündigung für zulässig erachtet:

Quelle:rb
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