Kindes­unterhalt08.11.2017

Was ändert sich in der Düsseldorfer Tabelle 2018?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine seit dem Jahr 1962 vom Oberlandes­gericht Düsseldorf in Zusammen­arbeit mit den Richtern der Familien­senate der Oberlandes­gerichte Köln und Hamm sowie der Unter­halts­kommission des Deutschen Familien­gerichts­tages e.V. heraus­gegebene Richtlinie zur Bemessung von Unterhalt und wird regelmäßig überarbeitet. Sie stellt Leitlinien zum Unterhalts­bedarf von Unterhalts­berechtigten auf. Als Leitlinie ist die Düsseldorfer Tabelle nicht rechtsverbindlich. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wo ist die Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht?

Am 1. Januar 2018 kommt eine neu überarbeitete Tabelle heraus. Was hat sich geändert?

Was ändert sich in der Düsseldorfer Tabelle 2018?

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle betrifft vor allem die Erhöhung des Mindest­unterhalts eines minderjährigen Kindes, der Einkommens­gruppen sowie des Bedarfs­kontroll­betrags. Der gesetzlich in § 1612a Abs. 1 BGB festgelegte Mindest­unterhalt für minder­jährige Kinder ändert sich am 1. Januar 2018 und machte daher die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich.

  • Mindest­unterhalt minder­jähriger Kinder

    Der Mindest­unterhalt eines minderjährigen Kindes erhöht sich in der ersten Einkommens­gruppe in der Altersstufe von

    o 0 bis 5 Jahren von 342 EUR auf 348 EUR monatlich

    o 6 bis 11 Jahren von 393 EUR auf 399 EUR monatlich

    o 12 bis 17 Jahren von 460 auf 467 EUR monatlich

    Der Mindest­unterhalt für volljährige Kinder steigt demgegenüber nicht.

    Die Bedarfs­sätze für die übrigen Einkommens­gruppen wurden ebenfalls angepasst. So erhöhen sich die Bedarfs­sätze für die Einkommens­gruppen

    o 2 bis 5 um jeweils 5 %

    o 6 bis 10 um jeweils 8 % des Mindest­unterhalts

  • Einkommens­gruppen

    Zudem steigen seit dem Jahr 2008 erstmalig wieder die Einkommens­gruppen. So beginnt die neue Düsseldorfer Tabelle mit einem bereinigten Netto­einkommen von bis zu 1.900 EUR, anstatt bisher von bis zu 1.500 EUR, und endet mit einem bereinigten Netto­einkommen von bis zu 5.500 EUR, anstatt bisher von bis zu 5.100 EUR.

  • Bedarfs­kontroll­betrag

    Ebenfalls erhöht wurde der Bedarfs­kontroll­betrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhalts­pflichtigen und den Unterhalts­berechtigten Kindern gewähr­leisten soll.

    Während der Betrag in der ersten Einkommens­gruppe nicht geändert wurde, steigt er in der zweiten Einkommens­gruppe von bisher 1.180 EUR auf 1.300 EUR. In den folgenden Einkommens­gruppen steigt der Bedarfs­kontroll­betrag wie bisher um jeweils 100 EUR. Darüber hinaus steigt der ausbildungs­bedingte Mehrbedarf von 90 EUR auf 100 EUR.

Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.

Quelle:rb
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