Volks­verhetzung03.01.2018

Um was handelt es sich bei der Volks­verhetzung und welche Strafen drohen?

Die Vize-Chefin der AfD-Bundes­tags­fraktion, Beatrix von Storch, hat am Silvester­abend mittels eines Tweets gegen männliche Flüchtlinge polemisiert. Hintergrund war, dass die Kölner Polizei bei Twitter unter anderem in arabischer Sprache Neu­jahrs­grüße veröffentlichte. Von Storch twitterte daraufhin, ob die Polizei damit meint, „die bar­barischen, muslimischen, gruppen­vergewalti­genden Männer­horden so zu be­sänftigen?“. Aufgrund dieser Bemerkung wurde gegen Frau von Storch Anzeige wegen Volks­verhetzung erstattet. Doch um was handelt es sich dabei und welche Strafen drohen bei einer Volks­verhetzung?

Um was handelt es sich bei der Volks­verhetzung?

Der Straftat­bestand der Volks­verhetzung ist in § 130 StGB geregelt. Er erfasst vier verschiedene Be­gehungs­formen:

  • Äußerung von Volks­verhetzung

    Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich wegen Volks­verhetzung strafbar wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen auffordert oder die Menschen­würde durch Beschimpfung, bös­williger Ver­ächtlich­machung oder Verleumdung der genannten Gruppe angreift.

    Beispiel:

    o Beschimpfung kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als „Gesochse“, „Affen“, „Ungeziefer“ und kriminelles „Pack“ über öffentlich abrufbaren Kommentar auf einer Facebook-Seite (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17)

    o Äußerungen gegenüber türkisch­stämmigem Mann während eines Streits wie „Affe, verpiss dich“, „das kannst du bei deiner IS machen, geh zu deiner IS zurück“ und „man sieht, dass du von einem Volk abstammst, das vom Affen abstammt“ (Amtsgericht München, Urteil vom 11.05.2015, Az. 844 Ds 111 Js 132270/15)

    o Diffamierung des früheren National­spielers Gerald Asamoah durch die Kombination von zwei Plakaten (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2009, Az. 2 Ss 1014/09)

  • Verbreitung von Schriften und von Dar­bietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

    Nach § 130 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer durch Schriften und von Dar­bietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste zum Hass oder zu Gewalt- oder Willkür­maßnahmen auffordert oder die Menschen­würde durch Beschimpfung, bös­williger Ver­ächtlich­machung oder Verleumdung angreift.

  • Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völker­mordes

    Nach § 130 Abs. 3 StGB ist das öffentliche Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völker­mordes strafbar, wenn dies geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

    Beispiel:

    o öffentliches Singen des sogenannten U-Bahn-Liedes mit dem Text „Eine U-Bahn, eine U-Bahn, eine U-Bahn bauen wir, von Jerusalem bis nach Auschwitz, eine U-Bahn bauen wir!“ (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 1 RVs 66/15)

  • Billigung, Ver­herrlichung oder Rechtfertigung der national­sozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft

    Nach § 130 Abs. 4 StGB ist das öffentliche Billigen, die Ver­herrlichung und die Rechtfertigung der national­sozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft strafbar, wenn dadurch der öffentlichen Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise gestört wird.

Welche Strafen drohen bei einer Volks­verhetzung?

Der mögliche Strafrahmen wegen Volks­verhetzung richtet sich nach den verschiedenen Be­gehungs­formen. Die tatsächliche Strafe bestimmt sich je nach Einzelfall.

  • Äußerung von Volks­verhetzung

    Es droht eine Freiheits­strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

  • Verbreitung von Schriften und von Dar­bietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

    Es droht eine Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Billigen, Leugnen und Verharmlosen des NS-Völker­mordes

    Es droht eine Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

  • Billigung, Ver­herrlichung oder Rechtfertigung der national­sozialistischen Gewalt- und Willkür­herrschaft

    Es droht eine Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Quelle:refrago/rb
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