Kann ein mangelhaftes Tattoo ein Schmerzensgeldanspruch begründen?
Viele Menschen lassen sich aus ganz unterschiedlichen Gründen ein Tattoo stechen. Doch nicht jeder ist mit der Leistung des Tätowierers auch zufrieden. Besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld?
Kann ein mangelhaftes Tattoo ein Schmerzensgeldanspruch begründen?
Wird ein Tattoo mangelhaft gestochen, so kann dies ein Schmerzensgeldanspruch begründen. So hat das Amtsgericht München in einem Fall aus dem Jahr 2017 ausgeführt, dass eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorliege, wenn das Tattoo mangelhaft ist. Denn die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung beziehe sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Andernfalls liege eine Körperverletzung vor (Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2017, Az. 132 C 17280/16, ebenfalls: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.03.2014, Az. 12 U 151/13).
Die Höhe des Schmerzensgelds richtet sich nach dem Einzelfall.
In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall wies das Tattoo offensichtliche handwerkliche und gestalterische Mängel auf, in Form von unterschiedlichen Strichbreiten, verwackelten Linien, uneinheitlichen Abständen zwischen den Buchstaben (teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich war) und unscharfen Wörtern. Das Gericht hielt ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR für angemessen.
In dem Fall vor dem Oberlandesgericht entschiedenen Fall erhielt die Kundin ein Schmerzensgeld von 750 EUR, weil die Tätowierung nicht mehr ihrem Entwurf entsprach. So kam es zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen.