Wann dürfen Bilder von prominenten "Straftätern" veröffentlicht werden?
Privatpersonen haben aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig auch im Strafprozess ein Recht darauf, dass keine erkennbaren Bilder oder vollen Namen von ihnen veröffentlicht werden.
Weniger klar ist, wie weit das Recht auf Privatsphäre bei Prominenten reicht, die straffällig oder zumindest strafrechtlich verwickelt werden.
Dabei geht es hier nur darum, wann Bilder von Prominenten im Strafverfahren und -Vollzug veröffentlicht werden dürfen, nicht um Staatsanwälte, die als Trittbrettfahrer eines prominenten Tatverdächtigen endlich berühmt werden können, indem sie diesen – was sie bei Privatpersonen nie dürften – öffentlich an den Pranger stellen.
Abwägung zwischen Privatsphäre des Prominenten und Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Bei der Veröffentlichung von Bildern Prominenter im Zusammenhang mit Strafverfahren oder Strafvollzug gilt es, jeden Fall besonders sorgsam abzuwiegen.
Einerseits können strafrechtlich relevante Vorwürfe einen Prominenten in besonderer Weise in seiner Ehre und seiner intimsten Privatsphäre treffen.
Andererseits hat die Öffentlichkeit ein besonderes Informationsinteresse, wenn ein Prominenter sich tatsächlich eines strafrechtlichen Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat.
So durfte die Bildzeitung einerseits nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln zu Aktenzeichen 15 U 62/11 vom 15.11.2011 keine Fotos des vormaligen Wettermoderators Kachelmann in der Untersuchungshaft veröffentlichen (Oberlandesgericht Köln, Urteil from 15.11.2011, Fn. 15 U 62/11). Andererseits durfte die Bildzeitung gemäß Urteil VI ZR 307/07 des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2008Urteil VI ZR 307/07 des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2008 Bilder des Schauspielers und Moderators Karsten Speck beim Haftausgang veröffentlichen. Hier billigte der Bundesgerichtshof der Bildzeitung sogar eine Art „Wachhund-Funktion“ zu, indem sie die Öffentlichkeit informierte.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit seinem Urteil vom 07.02.2012 zu Aktenzeichen 39954/08 das Recht der Allgemeinheit an Information durch Bildberichterstattung über ein Strafverfahren wegen Kokainbesitz stärker gewichtet, als das Recht auf Privatsphäre.
Aufnahmen von Privatpersonen, die erst durch ihre Straftat ins öffentliche Interesse geraten
Bei Privatpersonen, die erst durch die Verwirklichung einer Straftat in den Blickwinkel des öffentlichen Interesses geraten sind, hat die Rechtsprechung zunächst eine weiterreichende Privatsphäre angenommen. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 03.03.2006 zu Aktenzeichen 14 W 10/06 die Filmvorführungen über das detaillierte Privatleben des „Kannibalen von Rotenburg“ zunächst untersagt.
Diese Bewertung war jedoch nicht aufrecht zu erhalten und ist später durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.05.2009 zu Aktenzeichen VI ZR 191/08 aufgehoben worden, weil das Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in diesem Falle vorginge. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.06.2009 zu 1 BvQ 26/09 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil die Inhalte des Films der Öffentlichkeit ohnehin bekannt seien.
Ich finde es schwierig, dass sich Staatsanwälte selbst berühmt machen wollen, wenn sie sich wegen der angeblichen Vergehen von B- oder C-Promis wie Kachelmann ins Rampenlicht stellen wollen. Die ziehen eine Show ab, die keiner sehen will und die das schlechte Bild der Deutschen Deal-Strafrechtsverfolgung noch schlimmer machen. Wer verfolgt eigentlich wild gewordene Staatsanwälte, die den Zeitungen vorab mitteilen, aus welchem Hinterausgang ihre Lynchopfer zu welcher Uhrzeit kommen werden?