Kann ein Gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?
Für Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit ihren Nachlass durch ein Gemeinschaftliches Testament zu regeln (§ 2265 BGB, § 10 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes). Man spricht auch von dem „Ehegattentestament“. Dadurch werden wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten oder Lebenspartner aus dem Testament nach dem Tod des Erstversterbenden bindend. Als besondere Ausgestaltung eines gemeinschaftlichen Testaments gilt das sogenannte „Berliner Testament“.
Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Was ist ein Berliner Testament?
Doch kann das gemeinschaftliche Testament auch widerrufen werden? Wenn ja, ist dafür die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebenspartner erforderlich oder kann jeder allein das Testament widerrufen?
Kann ein Gemeinschaftliches Testament widerrufen werden?
Ob ein Gemeinschaftliches Testament widerrufen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob der Widerruf einseitige oder wechselbezügliche Verfügungen betrifft.
Widerruf einseitiger Verfügungen
Die in einem gemeinschaftlichen Testament aufgenommenen einseitigen Verfügungen eines Ehegatten oder Lebenspartners können von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner einseitig widerrufen werden (§ 2253 BGB). Einer Zustimmung des anderen bedarf es nicht. Zu beachten ist, dass aus dem Testament klar hervorgehen sollte, welche Verfügungen einseitig und welche wechselbezüglich sind.
Widerruf wechselseitiger Verfügungen
Die Möglichkeit wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments zu widerrufen, bestimmt sich danach, ob die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt des Widerrufs noch leben oder einer bereits verstorben ist.
Widerruf zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten können die Ehegatten oder Lebenspartner wechselbezügliche Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments gemeinsam widerrufen. Dies kann folgendermaßen geschehen:
o Errichtung eines gemeinschaftlichen Widerrufstestaments (§ 2254 BGB)
o Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments (§ 2255 BGB)
o Errichtung eines widersprechenden neuen gemeinschaftlichen Testaments (§ 2258 Abs. 1 BGB)
o gemeinschaftliche Rücknahme des notariellen gemeinschaftlichen Testaments aus amtlicher Verwahrung (§§ 2272, 2256 BGB)
Ein Ehegatte oder Lebenspartner kann auch einseitig, also ohne Zustimmung des anderen, seine wechselbezügliche Verfügung widerrufen. Dazu ist erforderlich, dass der Widerruf notariell beurkundet wird und dem anderen zugeht (§§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB). Eine einseitige Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung mittels eines neuen Testaments ist nicht möglich (§ 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der einseitige Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung hat zur Folge, dass die andere Verfügung automatisch unwirksam wird (§ 2270 Abs. 1 BGB).
Widerruf nach Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners
Ist einer der Ehegatten oder Lebenspartner verstorben, so können wechselbezügliche Verfügungen durch den Überlebenden grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich die Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit des Widerrufs im gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich vorbehalten haben. Zudem kann der Überlebende seine Verfügungen aufheben, wenn er das Erbe ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Verliert ein Gemeinschaftliches Testament durch die Scheidung seine Gültigkeit?
Lesen Sie dazu folgenden Beitrag: Ist ein Gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung weiterhin gültig?
Meine Schwester und ihr Mann haben ein gemeinschaftliches Testament und sie möchte dieses gerne widerrufen. Gut zu wissen, dass dies zu Lebzeiten der beiden Ehepartner noch möglich ist. Die beiden werden dann demnächst ein gemeinschaftlichen Widerrufstestament errichten.