Doppel-Verkauf20.03.2024

Kann ein Verkäufer dieselbe Sache mehrmals verkaufen?

Es kann vorkommen, dass der Verkäufer einer Sache nach Abschluss eines Kauf­vertrags von einem anderen Kauf­interessenten ein besseres Angebot erhält. Kann er in diesem Fall einfach mit dem neuen Kauf­interessenten einen Kaufvertrag abschließen oder ist dies nicht möglich, da er die Sache bereits anderweitig verkauft hat?

Kann ein Verkäufer dieselbe Sache mehrmals verkaufen?

In Deutschland ist es möglich, dass der Verkäufer dieselbe Sache an mehrere Interessenten verkaufen kann. Denn allein durch den Abschluss des Kauf­vertrags erhält der Käufer noch nicht das Eigentum an der Sache. Dazu ist vielmehr ein weiteres Rechts­geschäft erforderlich. Der Verkäufer und der Käufer müssen einen weiteren Vertrag zur Über­eignung der verkauften Sache abschließen. Zusammen mit der Übergabe der Sache erhält der Käufer dann das Eigentum an der Kaufsache. Der Verkäufer kann daher grund­sätzlich über denselben Kauf­gegenstand unzählige Kauf­verträge abschließen.

Der Verkäufer kann die verkaufte Sache aber nur einmal an einen Käufer übereignen!

Dem Verkäufer ist es nur einmal möglich, das Eigentum an der Kaufsache an einen der Käufer zu übertragen. Welchen Käufer er auswählt, kann er selbst entscheiden. Er ist insofern nicht an der zeitlichen Reihenfolge der Kauf­vertrags­schlüsse gebunden. Hat der Verkäufer einmal das Eigentum an einen Käufer übertragen, gehen die anderen Käufer leer aus. Der Verkäufer kann nicht noch einmal das Eigentum übertragen, da er schließlich nicht mehr Eigentümer der Sache ist.

Welche Rechte stehen den Käufern einer bereits verkauften und nicht mehr im Eigentum des Verkäufers stehenden Sache zu?

Inhalt des Kauf­vertrags ist unter anderem die Pflicht des Verkäufers dem Käufer das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen. Er muss dem Käufer also das Eigentum übertragen. Hat der Verkäufer aber das Eigentum an der Kaufsache an einen der Käufer bereits übertragen, kann er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag mit den anderen Käufern auf Eigentums­ver­schaffung nicht mehr erfüllen. Es liegt ein Fall der Unmöglichk­eit nach § 275 Abs. 1 BGB vor. Der Verkäufer begeht damit eine Pflicht­verletzung und die Käufer können gemäß § 283 BGB Schadens­ersatz verlangen. Voraussetzung ist natürlich, dass den Käufern durch die Nicht­erfüllung der Eigentums­ver­schaffung ein Schaden entstanden ist.

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source:refrago/rb/pt
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