Was passiert mit der Mietkaution bei Trennung und Scheidung?
Der Mieter einer Wohnung muss dem Vermieter in der Regel eine Mietkaution zahlen. Diese dient der Absicherung der Vermieteransprüche wegen möglicher vom Mieter verursachter Schäden am Mietobjekt oder der Durchführung von Schönheitsreparaturen. Im Rahmen einer Ehe ist es üblich, dass beide Eheleute Mieter der Wohnung und somit zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet sind. Doch was passiert mit der Kaution, wenn der mitmietende Ehegatte die Wohnung anlässlich der Trennung oder Scheidung dem anderen Ehegatten überlässt? Steht dem ausziehenden Ehegatten ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu?
Was passiert mit der Mietkaution bei Trennung und Scheidung?
Die Frage der Auszahlung der Mietkaution stellt sich, wie bereits oben erwähnt, wenn ein Ehegatte aus der Wohnung auszieht, der zugleich Mitmieter ist. Der Auszahlungsanspruch kann sich gegen den Vermieter oder den in der Wohnung verbliebenden Ehegatten richten.
Auszahlungsanspruch gegen den Vermieter
Ein Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht grundsätzlich erst dann, wenn das Mietverhältnis beendet wird. Wird es dagegen mit beiden Ehegatten oder nur einem Ehegatten fortgesetzt, so kann der ausgezogene Ehegatte nicht die geleistete Kaution vom Vermieter zurückfordern.
Ein Auszahlungsanspruch kann sich aber aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Vermieter ergeben.
Auszahlungsanspruch gegen den verbleibenden Ehegatten
Aus den oben genannten Gründen besteht in der Regel auch kein Auszahlungsanspruch gegen den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten. Dazu muss erst das Mietverhältnis beendet werden (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.11.2017, Az. 19 UF 39/17).
Jedoch kann im Einzelfall ein Anspruch auf Auszahlung eines Teils der Mietkaution oder der gesamten Kaution bestehen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten der in der Wohnung verbleibende Ehegatte einen höheren Anteil zu tragen hat.
Zudem kann ein vertraglicher Auszahlungsanspruch bestehen. Es ist durchaus ratsam, dass die Eheleute spätestens anlässlich der Trennung eine Vereinbarung über die Auszahlung der Mietkaution treffen. So kann der auszugswillige Ehegatte seinen Auszug davon abhängig machen, dass ihm sein Anteil an der Mietkaution ausgezahlt wird. Kommt es zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, sollte daran gedacht werden, dass der ausziehende Ehegatte seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den verbleibenden Ehegatten abtritt. Andernfalls würde der ausziehende Ehegatte doppelt begünstigt.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.