Urlaubs­anspruch30.07.2018

Kann man in der Probezeit Urlaub nehmen?

Während der Probezeit in einem neuen Arbeitsverhältnis haben viele Arbeitnehmer Angst davor, Urlaub zu nehmen. Viele denken auch, sie hätten in der Probezeit keinen Anspruch auf Urlaub. Wie verhält es sich rechtlich mit dem Urlaub während der Probezeit?

Grund­sätzlich haben Arbeit­nehmer bereits während der Probezeit Anspruch auf Urlaub, den sie auch bereits während der Probezeit nehmen können. Probezeit heißt nämlich zunächst einmal nur, dass während dieser Zeit die gesetzliche Kündigungs­frist kürzer ist als nach Ende der Probezeit – gemäß § 622 Absatz 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nämlich nur zwei Wochen. Arbeitgeber und Arbeit­nehmer können im Arbeits­vertrag eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbaren. In dieser Zeit ist zudem das Kündigungs­schutz­gesetz nicht anwendbar, so dass der Arbeit­nehmer gekündet werden kann, ohne dass es einer soziale Rechtfertigung bedarf, § 1 Absatz 1 KSchG (Kündigungs­schutz­gesetz).

Anspruch auf Urlaub schon während der Probezeit

Auch während der Probezeit erwerben Arbeit­nehmer bereits Anspruch auf Urlaub. Die Höhe des Urlaubs­anspruchs ergibt sich aus dem Arbeits­vertrag, wobei der gesetzliche Mindest­urlaub von 24 Tagen im Jahr gemäß § 3 Bundes­urlaubs­gesetz (BurlG) bei einer Sechs-Tage-Woche nicht unter­schritten werden darf.

Wie im „normalen“ Beschäftigungs­verhältnis nach Ablauf der Probezeit hat der Arbeit­nehmer also bereits während der Probezeit Anspruch darauf, Urlaubstage zu nehmen. Die Gewährung von Urlaub darf der Arbeitgeber nur bei dringenden betrieblichen Gründen versagen. Dies regelt § 7 Absatz 1 BurlG. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs „die Urlaubs­wünsche des Arbeit­nehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betrieb­liche Belange oder Urlaubs­wünsche anderer Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesichts­punkten den Vorrang verdienen, entgegen­stehen“.

Aber: Während erster sechs Monate kein Anspruch auf vollen Jahres­urlaub

Auch wenn Arbeit­nehmer dem Grunde nach folglich bereits während der Probezeit Anspruch auf Urlaub haben, so haben sie keineswegs Anspruch auf Gewährung des vollen Jahres­urlaubs bereits während der Probezeit. Wer also schon am Anfang seines Arbeits­verhältnisses länger verreisen möchte, ist auf den Goodwill des Arbeit­gebers angewiesen.

Denn gemäß § 4 BurlG wird der volle Urlaubs­anspruch erstmalig nach sechs­monatigem Bestehen des Arbeits­verhältnisses erworben. Danach kommt es also noch nicht einmal darauf an, ob im Arbeits­vertrag eine Probezeit vereinbart wurde. Den gesetzlichen Urlaubs­anspruch in voller Höhe erwirbt der Arbeit­nehmer erst nach sechs Monaten. Vorher gilt, dass der Arbeit­nehmer pro Beschäftigungs­monat Anspruch auf ein Zwölftel des gesetzlichen Mindest­urlaubs erhält. Im ersten Monat „erarbeitet“ sich der Arbeit­nehmer also zwei Urlaubstage. Nach dem zweiten Monat kann er vier Urlaubstage nehmen.

An den fehlenden Kündigungs­schutz während der Probezeit denken

Es besteht demnach Anspruch auf Urlaub in der Probezeit, aber eben nur in Höhe eines Zwölftens des gesetzlichen Mindest­urlaubs pro Betriebs­angehörigkeit. Alles andere ist Verhandlungs­sache mit dem Arbeitgeber; wobei während der Probezeit ohnehin in allen Belangen des Beschäftigungs­verhältnisses auf Ein­vernehmen mit dem Arbeitgeber gesetzt werden sollte. Denn Kündigungs­schutz gibt es während der Probezeit in der Regel nicht.

Quelle:refrago/af
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