Was bedeutet „Güterstand“?
Was bedeutet der Begriff „Güterstand“?
Was bedeutet „Güterstand“?
Der Begriff des „Güterstandes“ ist im Rahmen der Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaft von Bedeutung. Er regelt die Frage, wem einzelne Vermögensbestandteile zuzurechnen sind. Also ob ein Vermögensgegenstand einem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder beiden Eheleuten bzw. Lebenspartnern gehört. Die Frage kommt insbesondere im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft Bedeutung zu.
Welchen Arten des Güterstandes gibt es?
Seit dem Gleichberichtigungsgesetz aus dem Jahr 1957 gibt es drei Arten des Güterstandes in Deutschland. Diese sind:
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Regelfall (§ 1363 Abs. 1 BGB). Haben die Eheleute oder Lebenspartner nichts anderes vereinbart, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Man spricht daher vom gesetzlichen Güterstand.
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft gibt es grundsätzlich kein gemeinsames Vermögen der Eheleute (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Jeder kann also sein eigenes Vermögen haben. Es kann aber natürlich mittels Vertrag gemeinsames Vermögen geschaffen werden. So etwa, wenn die Eheleute oder Lebenspartner gemeinsam ein Haus kaufen oder bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB.
Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, so steht jedem Ehegatten oder Lebenspartner ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu (§ 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB). Durch den Zugewinnausgleich erhält der Ehegatte oder Lebenspartner, der während der Ehe oder Lebenspartnerschaft weniger Vermögen erwirtschaftet hat, einen Ausgleich.
Die zwei übrigen Güterstände müssen somit ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht mittels eines notariell beurkundeten Ehevertrags.
Gütertrennung
Bei dem Güterstand der Gütertrennung ist das Vermögen der Eheleute oder Lebenspartner wie bei der Zugewinngemeinschaft getrennt. Es besteht jedoch ein gewichtiger Unterschied. Im Rahmen der Gütertrennung findet nämlich kein Vermögensausgleich statt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft beendet wird. Aufgeteilt wird aber das gemeinsame Vermögen.
Gütergemeinschaft
Im Rahmen der Gütergemeinschaft findet keine Vermögenstrennung statt. Vielmehr liegt gemeinsames Vermögen der Eheleute oder Lebenspartner vor. Dies gilt sowohl für das voreheliche Vermögen als auch für das Vermögen, welches im Rahmen der Ehe oder Lebenspartnerschaft erwirtschaftet wird (§ 1416 BGB). Eine Ausnahme vom gemeinschaftlichen Vermögen besteht bei Sondergut (Bsp.: Lohnzahlungen) gemäß § 1417 BGB und Vorbehaltsgut (Bsp.: durch Ehevertrag bestimmte Gegenstände) gemäß § 1418 BGB.
Wird der Güterstand der Gütertrennung beendet, so wird das Vermögen grundsätzlich hälftig aufgeteilt.
Über den Autor des Artikels:
Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Rechtsanwalt Binder ist deutschlandweit im Scheidungsrecht tätig und betreibt mit seiner Kanzlei die Scheidungsinfoseite scheidung.services.