Für was kann ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden?
Neben dem normalen Autokennzeichen gibt es noch andere besondere Kennzeichen. Dazu gehört zum Beispiel das Kurzzeitkennzeichen, welches auch als sogenanntes „Gelbes Kennzeichen“ bekannt ist. Doch für was kann ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden?
Für was kann ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden?
Ein Kurzzeitkennzeichen darf gemäß § 16a Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt werden.
Probefahrt
Bei einer Probefahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).
Überführungsfahrt
Eine Überführungsfahrt dient zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten (§ 2 Nr. 25 FZV).
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur innerhalb Deutschlands verwendet werden und bezieht sich auf ein spezifisches Fahrzeug. Es hat eine Gültigkeit von maximal 5 Tagen. Anschließend darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßenraum geführt werden. Eine Beantragung des Kennzeichens für die Zukunft ist nicht möglich (§ 16a Abs. 4 Satz 2 und 3 FZV).
An welchen Voraussetzungen ist ein Kurzzeitkennzeichen gebunden?
Unter folgenden in § 16a Abs. 1 FZV geregelten Voraussetzungen wird ein Kurzzeitkennzeichen ausgestellt:
Das Fahrzeug verfügt über eine Typ- oder Einzelgenehmigung.
Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen vergeben werden, wenn das Fahrzeug zwecks Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis überführt werden soll. In diesem Fall ist nur eine Überführungsfahrt im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk erlaubt. Erlaubt ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 16a Abs. 6 FZV).
Es wird eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nachgewiesen.
Kann eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (sog. TÜV) nicht nachgewiesen werden, kann dennoch ein Kurzzeitkennzeichen vergeben werden, wenn das Fahrzeug zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk überführt werden soll. Erlaubt ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 16a Abs. 7 FZV).
Es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Wo und wie ist ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden?
Zuständig für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist die örtlich zuständige Zulassungsbehörde am Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers oder die Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs. Folgende Unterlagen müssen regelmäßig mit eingereicht werden:
Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
ausgefüllter Antrag für Kurzzeitkennzeichen
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
bei Vertretung: formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und Personaldokument des Bevollmächtigten, möglich ist auch eine notariell errichtete Vollmacht
bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister im Original oder beglaubigter Kopie sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
Die Kosten des Antrags fallen je nach Bundesland unterschiedlich aus. Es ist aber mit einem Betrag zwischen 10 und 15 EUR zu rechnen. Hinzu kommen die Kosten für das Schilderpaar, so dass Gesamtkosten um die 40 EUR entstehen können.