Kurzzeit­kennzeichen31.10.2018

Für was kann ein Kurzzeit­kennzeichen genutzt werden?

Neben dem normalen Auto­kennzeichen gibt es noch andere besondere Kennzeichen. Dazu gehört zum Beispiel das Kurzzeit­kennzeichen, welches auch als sogenanntes „Gelbes Kennzeichen“ bekannt ist. Doch für was kann ein Kurzzeit­kennzeichen genutzt werden?

Für was kann ein Kurzzeit­kennzeichen genutzt werden?

Ein Kurzzeit­kennzeichen darf gemäß § 16a Abs. 1 der Fahr­zeug-Zulas­sungs­verordnung (FZV) ausschließlich für Probe- und Über­führungs­fahrten eingesetzt werden.

  • Probefahrt

    Bei einer Probefahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Ge­brauchs­fähig­keit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV).

  • Über­führungs­fahrt

    Eine Über­führungs­fahrt dient zur Über­führung des Fahrzeugs an einen anderen Ort, auch zur Durchführung von Um- oder Aufbauten (§ 2 Nr. 25 FZV).

Das Kurzzeit­kennzeichen darf nur innerhalb Deutschlands verwendet werden und bezieht sich auf ein spezi­fisches Fahrzeug. Es hat eine Gültigkeit von maximal 5 Tagen. Anschließend darf das Fahrzeug nicht mehr im öffentlichen Straßen­raum geführt werden. Eine Beantragung des Kenn­zeichens für die Zukunft ist nicht möglich (§ 16a Abs. 4 Satz 2 und 3 FZV).

An welchen Voraus­setzungen ist ein Kurzzeit­kennzeichen gebunden?

Unter folgenden in § 16a Abs. 1 FZV geregelten Voraus­setzungen wird ein Kurzzeit­kennzeichen ausgestellt:

  • Das Fahrzeug verfügt über eine Typ- oder Einzel­genehmi­gung.

    Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kann dennoch ein Kurzzeit­kennzeichen vergeben werden, wenn das Fahrzeug zwecks Erlangung einer neuen Betriebs­erlaubnis überführt werden soll. In diesem Fall ist nur eine Über­führungs­fahrt im Bezirk der Zulassungs­behörde oder einem angrenzenden Bezirk erlaubt. Erlaubt ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 16a Abs. 6 FZV).

  • Es wird eine bestandene Haupt­unter­suchung und Sicher­heits­prüfung nachgewiesen.

    Kann eine gültige Haupt­unter­suchung bzw. Sicher­heits­prüfung (sog. TÜV) nicht nachgewiesen werden, kann dennoch ein Kurzzeit­kennzeichen vergeben werden, wenn das Fahrzeug zu einer Unter­suchungs­stelle im Bezirk der Zulassungs­behörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk überführt werden soll. Erlaubt ist sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt (§ 16a Abs. 7 FZV).

  • Es besteht eine dem Pflicht­ver­sicherungs­gesetz entsprechende Kraft­fahr­zeug-Haft­pflicht­ver­sicherung.

Wo und wie ist ein Kurzzeit­kennzeichen beantragt werden?

Zuständig für die Beantragung eines Kurz­zeit­kenn­zeichens ist die örtlich zuständige Zulassungs­behörde am Wohn- oder Be­triebs­sitz des Antrag­stellers oder die Zulassungs­behörde am Standort des Fahrzeugs. Folgende Unterlagen müssen regelmäßig mit eingereicht werden:

  • Personal­ausweis oder Pass mit Melde­bescheini­gung (oder amtlich beglaubigte Kopie)

  • elektronische Ver­sicherungs­bestätigung (eVB) für Kurzzeit­kennzeichen

  • Zulassungs­bescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzel­genehmi­gung des Fahrzeugs im Original

  • aus­gefüllter Antrag für Kurzzeit­kennzeichen

  • Nachweis einer gültigen Haupt­unter­suchung gem. § 29 der Straßen­verkehrs-Zulassungs-Ordnung

  • bei Vertretung: formlose Vollmacht, einschließlich Per­sonal­dokument des Vollmacht­gebers und Per­sonal­dokument des Bevollmächtigten, möglich ist auch eine notariell errichtete Vollmacht

  • bei Firmen: Gewerbe­anmeldung/Auszug aus dem Handels­register im Original oder beglaubigter Kopie sowie Per­sonal­dokumente der/des Vertretungs­berechtigten

  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereins­register im Original oder beglaubigter Kopie sowie Per­sonal­dokumente der/des Vertretungs­berechtigten

Die Kosten des Antrags fallen je nach Bundesland unterschiedlich aus. Es ist aber mit einem Betrag zwischen 10 und 15 EUR zu rechnen. Hinzu kommen die Kosten für das Schilder­paar, so dass Gesamt­kosten um die 40 EUR entstehen können.

source:refrago/rb
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