Hat der Brexit Auswirkungen auf eine in Großbritannien gegründete Limited mit Sitz in Deutschland?
Seit einigen Jahren haben Deutsche im Zusammenhang mit einer Firmengründung auf eine englische Limited zurückgegriffen. Eine Limited ist vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Beide Rechtsformen haben gemeinsam, dass die Gesellschafter nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft haften. Jedoch ist es einfacher und kostengünstiger eine Limited zu gründen als eine GmbH. So genügt als Gründungskapital ein Pfund. Aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der EU konnte der Verwaltungssitz einer Limited auch nach Deutschland verlagert werden. Für viele war die Gründung einer Limited daher eine attraktive Alternative. Doch was passiert nach dem Brexit? Hat der Ausstieg Großbritanniens aus der EU Auswirkungen auf eine Limited mit Sitz in Deutschland?
Hat der Brexit Auswirkungen auf eine in Großbritannien gegründete Limited mit Sitz in Deutschland?
Der Brexit kann erhebliche Auswirkungen auf eine Limited mit Sitz in Deutschland haben. So droht der Verlust der Anerkennung innerhalb der EU und somit eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, sollte es nicht Übergangsregelungen geben. Wer sich also zur Gründung einer Limited entschieden hatte, sollte sich überlegen, was nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU mit der Limited geschieht.
Welche Handlungsoptionen gibt es?
Den Inhabern einer Limited stehen im Wesentlichen zwei Optionen zur Verfügung, um die beschränkte Haftung in Deutschland aufrechtzuerhalten:
Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH
Eine Möglichkeit ist es, die Limited in eine deutsche GmbH umzuwandeln. Dadurch bleibt die beschränkte Haftung der Gesellschafter bestehen. Zudem hat diese Option den Vorteil, dass sämtliche Geschäftsbeziehungen nahtlos fortgeführt werden können, da es zu einer Gesamtrechtsnachfolge kommt. Einer Zustimmung der Vertragspartner bedarf es nicht. Zudem darf der bisherige Firmenname beibehalten werden.
Nachteilig ist aber, dass eine solche Umwandlung aufwendig und kostenintensiv ist. So muss etwa eine sogenannte Verschmelzungsbilanz erstellt werden. Zudem muss ein Stammkapital von 25.000 EUR eingebracht werden.
Übrigens ist die Umwandlung in eine UG aufgrund des Sachgründungsverbots nicht möglich.
Auflösung der Limited und Neugründung einer GmbH (oder UG)
Eine andere Möglichkeit ist es, die Limited aufzulösen und eine GmbH neu zu gründen. Diese Methode ist einfacher und kostengünstiger als eine Umwandlung.
Jedoch ist von Nachteil, dass sämtliche Vermögensgegenstände und Forderungen bzw. Rechte einzeln von der Limited auf die GmbH übertragen werden müssen. Außerdem müssen die Vertragspartner der Fortführung der Verträge zustimmen. Auch der Firmenname kann grundsätzlich nicht fortgeführt werden. Schließlich muss ein Stammkapital von 25.000 EUR eingebracht werden.
Als Alternative zur GmbH ist die Gründung einer UG möglich.