Reiserecht28.11.2018

Welche wichtigen Rechte haben Reisende?

Die Deutschen gehören zu den Ländern, die besonders gerne reisen. Jedes Jahr fliegen Millionen von Deutschen in den Urlaub. Besonders beliebt sind andere europäische Länder im Süden. Aber auch innerhalb von Deutschland wird ordentlich gereist. Und die Art des Reisens befindet sich dabei im Wandel: Früher waren Pauschal­reisen deutlich beliebter und wurden fast ausschließlich gebucht. Heute allerdings ermöglicht Reise­hungrigen vor allem auch das Internet, das Reise­programm nach eigenen Vorlieben und Wünschen zusammen­zustellen und Reise­leistungen miteinander zu kombinieren. Welcher Schutz im Ernstfall herrscht war und ist vielen Reisenden allerdings nicht klar. Und auch die Anbieter haben nicht immer Ahnung, welche Verpflichtungen sie haben. Es schadet deshalb nie, sich einen kompakten Überblick zu verschaffen.

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Rechte bei Pauschal­reisen

Zwar werden Pauschal­reisen immer seltener gebucht, es gibt sie allerdings noch. Außerdem gelten neue Rechte für Pauschal­reisende gemäß der am 25. November 2015 verabschiedeten Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, welche die un­zeitgemäße Richtlinie von 1990 ersetzt hat.

Was ist eine Pauschal­reise?

Zunächst einmal ist es wichtig, zu wissen, was genau eine Pauschal­reise, bzw. was ein Pauschal­reise­vertrag eigentlich ist. Jener Vertrag wird zwischen dem Reisenden und einem Unternehmer (Reise­veranstalter) getroffen. Als Pauschal­reise gilt eine Reise, wie sie das Gesetz in § 651a Absatz 2 BGB beschreibt. Demnach liegt, vereinfacht gesagt, dann eine Pauschal­reise vor, wenn es zu einer Bündelung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reise­leistungen für den Zweck derselben Reise kommt, also sozusagen ein Reisepaket vorliegt. Als Reise­leistungen können beispiels­weise die Beförderung und die Beherbergung, aber auch Tickets für bestimmte Attraktionen oder andere Formen der Dienst­leistung gelten.

Von der Pauschal­reise sind die sogenannten „verbundenen Reise­leistungen“ zu unter­scheiden, bei welcher Reisende nur einen „Basisschutz“ erhalten. Reisende müssen in diesem Falle darüber informiert werden, dass sie die nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 für Pauschal­reisen geltenden Rechte nicht in Anspruch nehmen können und dass der Vermittler in bestimmten Fällen verpflichtet ist, Sicherheit für den Fall seiner etwaigen Insolvenz zu leisten (Insolvenz­sicherung) und den Reisenden über diese Insolvenz­sicherung ebenfalls zu informieren.

Welches sind die wichtigsten Rechte bei Pauschal­reisen?

Die wichtigsten Rechte, die Reisende bei der Buchung von Pauschal­reisen in Anspruch nehmen können sind Folgende:

  • Bei oder direkt im Anschluss an den Abschluss eines Pauschal­reise­vertrags muss der Reise­veranstalter dem Reisenden eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Daten­träger zur Verfügung stellen. Als dauerhafter Daten­träger gilt beispiels­weise eine CD-ROM oder E-Mail, aber natürlich auch die klassische Papierform.
  • Der Reise­veranstalter verpflichtet sich außerdem, die bei ihm gebuchte Pauschal­reise frei von Reise­mängeln zu erbringen. Ob es sich bei einer Beschwerde seitens des Reisenden auch tatsächlich um einen Reisemangel handelt, lässt sich über die Ver­einbarungen des Reisenden mit dem Reise­veranstalter feststellen. Sollten beispiels­weise die Gegebenheiten der Unterkunft ganz eindeutig von den im Reise­prospekt abgebildeten Fotos abweichen, liegt ein Reisemangel in der Regel fast immer vor. Auch im Allgemeinen muss der Reise­veranstalter dafür sorgen, dass die vor Ort üblichen Standards eingehalten und sämtliche Reise­leistungen pünktlich und vollständig wie versprochen erbracht werden.
  • Reisende, die einen solchen Reisemangel antreffen, können innerhalb einer bestimmten Frist direkt vor Ort Abhilfe vom Reise­veranstalter verlangen. Diese Abhilfe sieht eine Beseitigung des Reise­mangels vor. Der Reisemangel wird dafür beim Repräsentanten des Reise­veranstalters am Urlaubsort angezeigt. Alternativ kann der Reisemangel auch dem Reise­veranstalter, also beispiels­weise dem Reisebüro, bei dem die Pauschal­reise gebucht wurde, angezeigt werden.
  • Ist die Abhilfe für den Reise­veranstalter nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann er sie verweigern. Allerdings kann er dann aber verpflichtet sein, dem Reisenden eine angemessene Ersatz­leistung zur Verfügung zu stellen. Die Voraussetzung hierfür wiederum ist, dass ein erheblicher Teil der Pauschal­reise mangelhaft ist.

Rechte rund um die Transport­mittel

Ganz unabhängig davon, ob Reisende eine Pauschal­reise oder nur eine Beförderung und die Unterkunft und den sonstigen Rest unabhängig davon buchen, sind sie beim Reisen mit dem Flugzeug, der Bahn oder auch dem Fernbus rechtlich geschützt.

Fliegen

Die wohl kompliziertesten und gleich­zeitig für viel Reisende auch wichtigsten Rechte stellen die Flug­gast­rechte dar, die für alle Reisende gelten, die irgendwelche Probleme mit ihrer Airline haben. Natürlich müssen auch diese Probleme einen konkreten Boden haben. Dieser findet sich in der Flug­gast­rechte­verordnung (EG) 261/2004. Das Praktische an dieser Verordnung ist für Reisende, dass deren Anspruch dort ganz konkret beziffert wird.

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Hat ein Flug über eine Strecke von 1.500 Kilometern beispiels­weise deutlich Verspätung, können bis zu 250 Euro Rück­erstattung eingefordert werden – ganz egal, wieviel das Flugticket ursprünglich gekostet hat. Bis zu 400 Euro gibt es bei 1.500-3.500 Kilometern Strecke und 600 Euro bei Strecken, die länger als 3.500 Kilometer waren. Allerdings ist zu beachten, dass die Erstattung bei Lang­strecken wieder halbiert werden kann, wenn der Flieger weniger als vier Stunden zu spät angekommen ist. Außerdem besteht der Anspruch selbst als Passagier einer EU-Gesellschaft in manchen Fällen nicht. Dies ist etwa der Fall, wenn das Boden­personal streikt, es Terror-Alarm gibt oder ein Unwetter tobt.

Bahnfahren
Eisenbahn­unternehmen sind verpflichtet, Fahrgäste, zumindest auf Nachfrage hin, beim Fahrkarten­verkauf, bzw. während der Fahrt über ihre Fahrgast­rechte zu informieren. Vor allem folgende Fragen müssen Mitarbeiter des Unternehmens den Reisenden vor der Fahrt beantworten können:

  • Welche Verbindung ist die kürzeste und günstigste?
  • Wird es eventuell Störungen oder Verspätungen geben?
  • Wie lauten die Allgemeinen Be­förderungs­bedingungen?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere zum Einstieg in den Zug als auch im Zug selbst?
  • Welche Einrichtungen gibt es für Fahrgäste mit Fahrrädern?

Während der Fahrt sind es folgende Fragen:

  • Wird es eine Verspätung gebe und falls ja, wie lang ist diese?
  • Welche wichtigsten Anschluss­züge sind zu erreichen?
  • Welche Service­leistungen werden im Zug angeboten?

Weiterhin sind auch Eisenbahn­unternehmen beispiels­weise verpflichtet, Fahrgästen den Fahrpreis, bzw. Anteile des Fahrpreises bei Verspätungen zu erstatten. Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht ein Anspruch auf Erstattung von 25 % des Fahrpreises; ab 120 Minuten sind es 50 % des Fahrpreises. Der zu erstattende Betrag muss dem Fahrgast auf Wunsch ausgezahlt werden, ein Gutschein reicht dann nicht aus. Muss ein Fahrgast wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Ankunftsort über­nachten, weil er den Anschluss verpasst oder aus sonstigen Gründen nicht weiter­reisen kann, muss das Eisenbahn­unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotel­unterkunft anbieten.

Fernbus­fahren

Fahrgäste, die mit dem Fernbus fahren und hier insbesondere im Linienfern­verkehr ab 250 Kilometern, können sich auf Rechte berufen, die vor allem im europäischen Recht geregelt sind. Seit 2013 gelten durch die EU-Verordnung Nr. 181/2011 europaweit einheitliche Fahrgast­rechte, die sich vorwiegend auf Verspätung der Abfahrt oder Annullierung der Fahrt beziehen, auf die Mitnahme von behinderten Menschen und mobilitäts­eingeschränkten Personen, auf die Mindest­anforderungen an Reise­informationen sowie auf die Entschädigung und Hilfe­leistung bei Unfällen.

Vor allem wichtig zu wissen ist, dass Fahrgäste ab einer Verspätung der Fahrt um mehr als 120 Minuten wählen dürfen, ob sie den Fahrpreis erstattet haben möchten oder die Fahrt unter vergleichbaren Bedingungen und ohne Aufpreis fortgesetzt werden soll.

Verzögert sich eine Abfahrt von einem Busbahnhof um mehr als 90 Minuten oder wird die Fahrt ganz annulliert, ist der Beförderer darüber hinaus verpflichtet, kostenlos angemessene Hilfe­leistungen zu erbringen. Dazu zählt die Bereit­stellung von Mahlzeiten oder Getränken und eventuell sogar eine Hotel­unterbringung. Allerdings können die Kosten der Unter­bringung auf 80 Euro pro Fahrgast und Nacht und auf zwei Nächte begrenzt werden.

Im Falle eines Unfalls haben Fahrgäste das Recht auf medizinische erste Hilfe und auf Verpflegung, Unter­bringung, Kleidung und Beförderung, falls dies erforderlich sein sollte.

Rechte für bestimmte Personen­gruppen

Menschen, die beispiels­weise wegen einer körperlichen Behinderung nur eingeschränkt mobil sind, haben grund­sätzlich die gleichen Reiserechte, wie alle anderen Reisenden und dürfen wegen ihrer Behinderung oder ihres Alters von Reise­veranstaltern oder Verkehrs­unternehmen nicht abgelehnt werden. Sie haben außerdem bestimmte Rechte auf Unterstützung und das Recht, bestimmte Informationen zu erhalten.

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Bezüglich der Unterstützung gilt etwa bei Flugreisen, dass eine durch­gehende Betreuung in der Mobilität eingeschränkter Flug­reisender von der Ankunft am Flughafen bis zum Abflug ohne zusätzliche Kosten für die Betroffenen sicher­gestellt werden muss. Die Fluggesellschaften sind bei Flügen, die in der EU beginnen oder enden, außerdem dazu verpflichtet, kostenlos Mobilitäts­hilfen oder Begleit­hunde zu befördern. Unter Mobilitäts­hilfen zählen beispiels­weise auch elektrische Rollstühle mit auslaufsicherer Batterie. Damit die erwähnte Betreuung gewähr­leistet ist, empfiehlt es sich, sich als Mobilitäts­eingeschränkter mindestens 48 Stunden vor dem Abflug entweder beim Reise­veranstalter oder bei der Fluggesellschaft anzumelden.

Bei Bahnreisen gilt für Schwer­behinderte im Sinne des Sozial­gesetzbuchs Neuntes Buch, dass sie in Deutschland eine Begleit­person im Nah- und Fernverkehr mitnehmen dürfen. Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit­person muss dafür natürlich nachgewiesen und im Schwer­behinderten­ausweis eingetragen sein. Wie auch bei Flugreisen müssen Zuständige den mobilitäts­eingeschränkten bei Ein-, Aus- und Umstieg helfen, insofern die Reise 48 Stunden bevor die Hilfe benötigt wird angemeldet wurde.

Bei Busreisen muss zur Mitnahme einer Begleit­person nicht unbedingt eine Schwer­behinderung vorliegen. Es reicht aus, wenn der Reisende nur dadurch Sicherheits­vor­schriften erfüllen kann oder Barrieren beim Fahrzeug oder an Halte­stellen überwunden werden können, die ansonsten den Beförderer berechtigt hätten, die Beförderung zu verweigern.

Andere ungewöhnlichere Rechte

Es gibt eine Reihe weiterer, vielleicht etwas ungewöhnlicherer Rechte, die nicht alle aufgelistet werden können. Da zu folgenden drei Dingen aber immer wieder Fragen auftreten, sollen zumindest diese als Beispiele erwähnt sein:

  • Wer sich irgendwo ein Hotelzimmer gemietet hat und eventuell einmal Besuch auf dem Zimmer empfangen möchte, muss immer die Hotel­betreiber fragen. Ihnen steht das Hausrecht zu und sie können es im Zweifels­fall auch untersagen, einen Gast mit aufs Zimmer zu nehmen.
  • Wenn im Urlaubsland politische Konflikte ausbrechen und man sich als Urlauber unwohl fühlt, kann man sich auf „höhere Gewalt“ berufen und den Reise­vertrag kündigen. Allerdings bekommen Reisende in der Regel dann nur einen Teil ihrer Reisekosten zurück.
  • Bei Flugreisen gibt es für Koffer, die nicht ankommen und auch gar nicht mehr auftauchen, bis zu 1.270 Euro Entschädigung. Fernbus­reisende profitieren dagegen längst noch nicht von solchen Rechten. Immerhin aber kann ein Fernbus­unternehmen (nach Az.: 283 Js 5956/15) die Gepäck­haftung nicht vollständig ausschließen. Immerhin bei Vorsatz oder grober Fahrlässigk­eit können Reisende die Anbieter also in die Pflicht nehmen.
Quelle:DAWR/om
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