Ehegatte will nicht zum Scheidungstermin kommen: Was tun?
Die meisten Ehescheidungen verlaufen einvernehmlich. Neben dieser so genannten einvernehmlichen Scheidung gibt es die strittige Scheidung. In derart gelagerten Fällen weigert sich manchmal ein Ehepartner, zum Scheidungstermin zu kommen. Doch was dann? Wie sieht es rechtlich aus, wenn man nicht zum Scheidungstermin erscheint? Und kann eine Scheidung auch erfolgen, wenn ein Ehepartner beim Scheidungstermin fehlt? Diese Fragen beantwortet der folgende Beitrag.
Was passiert, wenn man nicht zum Scheidungstermin kommt?
Es gibt Fälle, in denen es einem der ehemaligen Ehepartner aus persönlichen Gründen unmöglich erscheint, den anderen Ehepartner im Scheidungstermin, also der mündlichen Verhandlung der Scheidung vor dem Familiengericht, wieder zu treffen.
Ist eine Scheidung ohne Anwesenheit beim Gericht möglich?
Im Regelfall ist die Anwesenheit beider Ehegatten beim Gericht vorgesehen. In einem gesonderten Text erläutern wir die Rechtsfrage: Ist eine Scheidung ohne Anwesenheit vor Gericht möglich?
Scheidungstermin platzt durch Fernbleiben eines Ehepartners
Kommt ein Ehegatte nicht zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin), so kann das Familiengericht in diesem Termin zunächst einmal nicht über den Scheidungsantrag entscheiden. Das Verfahren wird hierdurch verzögert. Grundsätzlich entscheidet das Gericht nämlich nicht in Abwesenheit eines Ehegatten über den Scheidungsantrag. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen.
Zu der mündlichen Verhandlung der Scheidung ordnet das Familiengericht daher immer das persönliche Erscheinen beider Ehepartner an. Es reicht nicht aus, sich in diesem Termin durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Kosten des Fernbleibens und Ordnungsgeld
Erscheint ein Ehegatte nun einfach nicht vor dem Familiengericht, so wird das Gericht dem Ehegatten die durch sein Fernbleiben entstandenen Kosten auferlegen. Daneben kann das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den fehlenden Ehepartner verhängen. Das Ordnungsgeld kann bis zu 1.000 Euro betragen. Ordnungshaft muss man aber nicht befürchten, da eine Ordnungshaft im Familienverfahren nicht möglich ist.
Fehlt ein Ehegatte mehrfach zu einem anberaumten Scheidungstermin, dann kann das Familiengericht den Ehepartner auch vorführen lassen. In diesem Fall wird der Ehegatte von der Polizei zu Hause abgeholt und zum Scheidungstermin gebracht.
Keine Entscheidung nach Aktenlage
Das Familiengericht darf über die Scheidung nicht nach Aktenlage entscheiden. Nur in wenigen Ausnahmen kann das Gericht auf das persönliche Erscheinen einer Partei verzichten. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Antragsgegner mehrfach unentschuldigt gefehlt hat und dies als Bestätigung der Zerrüttung der Ehe gewertet werden kann.
Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen
Nur wenige Ausnahmen vom persönlichen Erscheinen werden vom Gericht anerkannt. So kann der Ehepartner beantragen, z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Scheidungstermin zu erscheinen zu müssen. Es muss sich dann aber um eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung handeln. Ebenso kann von der persönlichen Anwesenheitspflicht abgesehen werden, wenn der Ehepartner sehr weit vom Gerichtsort entfernt wohnt. In einem solchen Fall wird die Anhörung durch einen Richter an einem Gericht am Wohnort des Ehepartners bzw. an einem Gericht, das für ihn leichter zu erreichen ist, erfolgen (§ 128 Abs. 3 FamFG).
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