Was ist die Pfändungstabelle und welche Pfändungsfreigrenzen gibt es nach der Pfändungstabelle beim Arbeitseinkommen?
Um zu gewährleisten, dass ein Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, wurden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen geschaffen. Doch welche Pfändungsfreigrenzen gibt es beim Arbeitseinkommen? Was zählt alles zum Einkommen und erhöht sich die Freigrenze, wenn man gegenüber Personen unterhaltspflichtig ist? Und was regelt die Pfändungstabelle?
Zahlt ein Schuldner nicht, obwohl er zum Beispiel zu einer Zahlung verurteilt wurde, hat der Gläubiger die Möglichkeit das Arbeitseinkommen des Schulders zu pfänden. Voraussetzung hierfür ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Um aber zu gewährleisten, dass der Schuldner zumindest über ein Existenzminimum verfügt, wurden Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen geschaffen. Sie sollen sicherstellen, dass der Schuldner nicht aufgrund einer Pfändung auf Sozialleistungen angewiesen ist und somit die Allgemeinheit für private Schulden einstehen muss. Des Weiteren soll gewährleistet werden, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann.
Welche Pfändungsfreigrenzen gibt es?
Die Pfändung von Arbeitseinkommen wird durch § 850c ZPO geregelt. Wie viel vom Arbeitseinkommen des Schuldners pfändbar ist, richtet sich nach einer Tabelle – der sogenannten Pfändungstabelle. Diese Tabelle enthält zum einen eine Untergrenze. Wer also Einkommen unterhalb dieser Grenze erhält, braucht eine Pfändung nicht zu befürchten. Zum anderen gibt es eine Obergrenze. Alle darüber liegenden Einkommen sind voll pfändbar. Zwischen diesen Grenzen ist das Einkommen zum Teil pfändbar. Der Anteil am pfändbaren Einkommen richtet sich dabei nach der Höhe des Nettogehalts und an der Zahl der Personen denen man unterhaltspflichtig ist. Er berechnet sich nicht aus der Differenz von Pfändungsfreigrenze und Einkommen.
Ab dem 01. Juli 2015 gelten neue Pfändungsfreigrenzen (vgl. Pfändungstabelle 2015). Wer über ein Arbeitseinkommen von unter 1.080,00 € netto verfügt, besitzt kein pfändbares Einkommen. Übersteigt das Gehalt die Grenze von 3.292,09 € ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
Ein paar Beispiele:
1. Eine alleinstehende Frau erhält ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000,00 €. Eine Pfändung ihres Gehalts ist nicht möglich, da es sich unterhalb der Pfändungsfreigrenze befindet.
2. Bekommt die Single-Frau ohne Kind ein monatliches Gehalt von 1.445,00 €, sind 256,28 € pfändbar. Ihr Gehalt übersteigt nämlich die Freigrenze.
3. Hat die Frau aber ein Kind und ist alleinerziehend muss sie beim selben Gehalt keine Pfändung ihres Einkommens befürchten.
4. Verdient die alleinerziehende Frau 4.000,00 € im Monat, kann der Gläubiger von ihrem Einkommen 1.613,89 € pfänden lassen. Da ihr Gehalt die Obergrenze von 3.292,09 € überschreitet, ist der Mehrbetrag in Höhe von 707,91 € voll pfändbar. Zusätzlich kommt der auf den Restbetrag des Gehalts anteilige Betrag in Höhe von 905,98 €.
Wer gilt als unterhaltsberechtigt?
Leistest der Schuldner gegenüber einer berechtigten Person Unterhalt, erhöht sich die Pfändungsfreigrenze. Wer unterhaltsberechtigt ist, bestimmt § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Danach erhöht sich die Freigrenze, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1651l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt leistet.
Pfändungsrechner 2015
Bei der Berechnung hilft Ihnen ein Pfändungsrechner. Hier können Sie mit dem aktuellen Pfändungsrechner berechnen, wieviel vom Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.
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