Was ist ein Wegeunfall?
Der Begriff des „Wegeunfalls“ kommt aus dem Arbeitsrecht. Dabei geht es um den Versicherungsschutz für den Weg von zu Hause zur Arbeit. Wer also einen Unfall auf dem Arbeitsweg erleidet, braucht sich hinsichtlich der auftretenden Kosten keine Sorgen zu machen, da die gesetzliche Unfallversicherung einspringt. Doch ganz so eindeutig, wie es vielleicht den Eindruck macht, ist es nicht. Es gibt viele Lebenslagen und Situationen, in denen nicht ganz so klar ist, ob ein Wegeunfall vorliegt oder nicht. Was ist zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer im Treppenhaus seines Wohnhauses stürzt? Ist auch der morgendliche Weg zum Bäcker vom Versicherungsschutz umfasst? Und was ist, wenn der Arbeiter nach Feierabend nicht nach Hause, sondern zur Freundin fährt? Es stellt sich daher die Frage, was genau ist eigentlich ein Wegeunfall?
Was genau zählt alles zu einem Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist zunächst einmal ein Arbeitsunfall und daher grundsätzlich von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Erforderlich ist aber, dass der Unfall in einem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Geregelt wird dies im § 8 des siebten Sozialgesetzbuchs. Zwar wird der Begriff des „Wegeunfalls“ in der Vorschrift nicht genannt. Der zweite Absatz regelt jedoch einige Fallgruppen des Arbeitswegs, die vom Versicherungsschutz umfasst sind. Danach sind folgende Arbeitswege gesetzlich versichert.
Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Zunächst ist der unmittelbare Weg zwischen Familienwohnung und Ort der Tätigkeit (also zum Beispiel dem Büro) versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Hat sich der Arbeitnehmer wegen der Entfernung zwischen Arbeit und Familienwohnung eine Unterkunft in der Nähe seiner Arbeitsstätte genommen, so ist auch der Weg zwischen Unterkunft und Familienwohnung versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt jedoch stets erst mit dem Verlassen des Wohnhauses. Wer also auf dem Weg zwischen Wohnzimmer und häuslichem Arbeitszimmer auf der Treppe zu Fall kommt, erleidet keinen Wegeunfall (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil from 30.09.2010, Fn. S 4 U 675/10).
Als Wohnung versteht man den Ort, der als Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers anzusehen ist. Dies kann nicht nur der Ort sein, an dem er gemeldet ist. Hält sich zum Beispiel der Arbeiter häufig bei seiner Freundin auf, kann eine sogenannte „gespaltene Wohnung“ vorliegen. Mit der Folge, dass auch der Weg zur oder von der Freundin weg als Arbeitsweg gilt (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil from 27.09.2012, Fn. L 4 U 225/10).
Zudem ist zu beachten, dass nicht nur der klassische Verkehrsunfall versichert ist, sondern auch Gewaltverbrechen. Wird ein Arbeitnehmer also während der Fahrt zur Arbeit Überfallen und kommt dabei zu Schaden, liegt ein Wegeunfall vor (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil from 12.02.2008, Fn. L 3 U 82/06). Liegt das Tatmotiv hingegen ausschließlich im persönlichen Bereich des Arbeiters, ist der Versicherungsschutz zu versagen. Denn in einem solchen Fall besteht zwischen dem Wegeunfall und der betrieblichen Tätigkeit kein Zusammenhang (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss from 22.11.2011, Fn. L 2 U 5633/10).
Der Versicherungsschutz besteht sogar dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht zur Arbeit kommen musste. Wer der berechtigten Überzeugung ist, zur Arbeit kommen zu müssen, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil from 01.02.2005, Fn. L 15 U 303/03).
Auch Umwege können dem Versicherungsschutz unterfallen
Bestimmte Umwege können ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sein. Hat der Arbeitnehmer Kinder, ist etwa der Weg zum Kindergarten oder zur Tagesmutter versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 a) und 3 SGB VII). Ebenso versichert ist das Abholen der Mitglieder einer Fahrgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VII).
Darüber hinaus muss die Versicherung auch dann für Unfallfolgen einstehen, wenn der Arbeiter nicht den direkten, sondern einen etwas mehr als doppelt so langen Heimweg nutzt. Zwar unterfällt grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeit und zu Hause dem Versicherungsschutz. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es einen plausiblen Grund für den Umweg gibt. Ein solcher Grund kann etwa darin liegen, dass die Fahrzeit nicht wesentlich länger oder die Fahrqualität besser ist (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil from 15.11.2006, Fn. L 6 U 118/04). Als weiterer Grund wurde ein Verfahren des Arbeitnehmers angesehen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil from 12.12.2006, Fn. L 3 U 139/05).
Wer dagegen auf dem Weg zur Arbeit nochmal kurz tanken will und dafür einen kleinen Umweg fährt, verliert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Denn das Auftanken ist dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen (Sozialgericht Detmold, Urteil from 16.11.2009, Fn. S 14 U 3/09 und Hessisches Landessozialgericht, Urteil from 20.05.2008, Fn. L 3 U 195/07).
Beförderung von Arbeitsgeräten
Schließlich regelt § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII, dass die Beförderung und Beschaffung von Arbeitsgeräten oder Schutzausrüstungen von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt sind, wenn dies auf Veranlassung des Unternehmers geschieht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer ein privat ausgeliehenes Gerät wieder zurückbringen soll und dabei bei einem Frontalunfall ums Leben kommt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil from 12.02.2008, Fn. L 3 U 115/05).
Kann trotz Unfall auf dem Arbeitsweg kein Wegeunfall vorliegen?
Es kann tatsächlich möglich sein, dass trotz Unfall auf dem Arbeitsweg kein Wegeunfall vorliegt und daher kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsweg aus privaten Gründen unterbricht. In dieser Zeit besteht kein Versicherungsschutz. Dieser entsteht erst dann wieder, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsweg wieder aufnimmt. Wann eine Unterbrechung vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt von jedem Einzelfall ab. Hier einige Urteile, in denen eine Unterbrechung angenommen wurde:
- Zur Rede stellen eines Autofahrers durch heimfahrenden Radfahrer wegen eines vermeintlichen Verkehrsverstoßes (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil from 29.09.2009, Fn. S 5 U 298/08)
- Besuch der Verwandtschaft auf dem Heimweg (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil from 15.11.2006, Fn. L 6 U 157/04)
- Anhalten des PKW am Straßenrand, zwecks Besuchs eines Imbissstands (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil from 10.06.2005, Fn. L 1 U 5893/04)
- Betreten eines Reisebüros (Sozialgericht Stuttgart, Urteil from 26.10.2010, Fn. S 13 U 8068/09)
- Entfernung vom Arbeitsweg zwecks privaten Gesprächs von mehr als 10 Minuten Dauer (Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid from 25.02.2010, Fn. S 4 U 2233/09)
- Besuch eines Supermarkts zum Frühstückseinkauf für die Arbeit (Sozialgericht Wiesbaden, Urteil from 23.01.2009, Fn. S 1 U 99/08)
In folgenden Fällen nahmen die Gerichte keine Unterbrechung an, da es an einem eigenwirtschaftlichen Grund fehlte:
- Regulierungsgespräche nach einem Unfall (Hessisches Landessozialgericht, Urteil from 19.06.2007, Fn. L 3 U 25/07)
- Versuch, das vor der Garage befindliche Auto beim Wegrollen zu hindern (Sozialgericht Wiesbaden, Urteil from 23.02.2012, Fn. S 13 U 49/11)
Zwar kann man die Ansicht vertreten, dass durch die Sicherung von Schadenersatzansprüchen ein eigenwirtschaftliches Handeln vorliegt. Jedoch dürfe nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts nicht außer Acht gelassen werden, dass dies von der Straßenverkehrsordnung verlangt wird. Zudem begeht man Fahrerflucht, wenn man sich vom Unfallort unerlaubt entfernt.
Auch hier könne in der Absicht Schäden vom Fahrzeug fernzuhalten eigenwirtschaftliche Motive gesehen werden. Jedoch habe aus Sicht des Sozialgerichts der Versuch ins Auto zu gelangen und damit in die Garage einzufahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg gestanden.
– Sturz durch eigenen Hund beim Verabschieden (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil from 16.05.2013, Fn. L 6 U 12/12)
Zum anderen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer alkoholbedingt den Unfall verursacht hat (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil from 17.04.2008, Fn. L 6 U 39/04). Die Versicherung muss jedoch nachweisen können, dass der Unfall aufgrund der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursacht wurde (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil from 17.04.2012, Fn. L 3 U 543/10 ZVW). Für den Nachweis genügt in der Regel nicht, dass der Arbeitnehmer relativ fahruntüchtig war (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil from 14.12.2011, Fn. L 2 U 566/10).
Hallo zusammen,
ist der Zugang von einem Industriepark= der Ankunft eines Arbeitsplatzes (Wegeunfall)?
In meinem Fall hat sich direkt nach dem Durchschreiten des Zugangs (Haupteingang) zum Industriepark ein (für mich) Wegeunfall ereignet. Mein letztlicher Arbeitsplatz befindet sich in einem Angemieteten Gebäude, ca. 1200 Meter vom Haupttor entfernt mit Überschreitung etlicher (Straßen). nun sagt die BG dies sei ein Arbeitsunfall, da es sich hier beim überschreiten in den Industriepark um das Betriebs Gelände handelt. ist das so korrekt?
Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschutz bei einem Betriebsausflug. Es werden in diesem Fall Busmitfahrmöglichkeiten angeboten sowie die Möglichkeit, mit privatem PKW zu dem Ort des Betriebsausfluges an- und abzureisen. Welche Versicherung zahlt z. B. bei einem Autounfall mit privatem PKW auf dem Weg zu einem betrieblich organisierten Ausflug?