Was ist ein Vermächtnis?
Es gibt viele Möglichkeiten für einen Erblasser seinen Nachlass zu regeln. Neben dem Testament oder dem Erbvertrag gibt es die Möglichkeit des Vermächtnisses. Doch was genau ist ein Vermächtnis?
Was ist ein Vermächtnis?
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser eine Person bestimmen, die einen Vermögensgegenstand aus dem Nachlass erhält, ohne dass diese Person, der Vermächtnisnehmer, Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Geregelt ist das Vermächtnis im § 1939 BGB und in den §§ 2147-2191 BGB.
Das Vermächtnis kann in einem Testament oder einen Erbvertrag aufgenommen werden. Durch das Vermächtnis erhält der Vermächtnisnehmer in der Regel mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch gegenüber dem Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses (§ 2174 BGB). Er ist nicht verpflichtet das Vermächtnis anzunehmen. Er kann es daher auch ausschlagen (§ 2180 BGB).
Zu trennen ist das Vermächtnis von der Auflage (§ 1940 BGB und §§ 2192-2196 BGB). Im Fall der Auflage erhält der Begünstigte anders als beim Vermächtnis nämlich keinen Anspruch auf Leistung (§ 2194 BGB).
Ein Beispiel für ein Vermächtnis:
„Mein gesamtes Vermögen sollen meine Töchter A und B erhalten. Mein Silberbesteck soll meine langjährige Haushälterin C bekommen.“
C ist in diesem Beispiel unter Anwendung der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB als Vermächtnisnehmerin anzusehen, da sie aus dem Nachlass nur einen Gegenstand erhalten soll.
Welche Formen des Vermächtnisses gibt es?
Das Vermächtnis kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Es gibt folgende besondere Formen:
Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB):
Durch ein Vorausvermächtnis erhält ein Erbe getrennt von dem übrigen Nachlass einen bestimmten Vermögensgegenstand. Dieser Gegenstand wird nicht auf sein Erbteil angerechnet.
Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB):
Der Vermächtnisnehmer hat die Wahl zwischen mehreren Gegenständen und kann eins davon aussuchen.
Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB):
Der Erblasser vermacht keinen bestimmten Gegenstand, sondern nur einen Gegenstand aus einer Gattung. Er erhält daher nur eine der Gattung nach entsprechende Sache.
Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB):
Der Erblasser bestimmt keinen bestimmten Gegenstand als Vermächtnis, sondern beschreibt nur den Zweck des Vermächtnisses. Es liegt an dem Erben oder einen Dritten ein dem Zweck entsprechenden Vermögensgegenstand aus dem Nachlass auszusuchen.
Gemeinschaftliches Vermächtnis (§ 2157 BGB):
Mehrere Vermächtnisnehmer erhalten einen Gegenstand.
Verschaffungsvermächtnis (§ 2170 BGB):
Der vermachte Vermögensgegenstand gehört nicht zum Nachlass. Der Erbe ist verpflichtet, aus den Mitteln des Nachlasses den Gegenstand zu beschaffen.
Forderungsvermächtnis (§ 2173 BGB):
Der Erblasser vermacht nicht einen Gegenstand, sondern eine Forderung.
Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB):
Der Erblasser hat für den Fall des Todes des Vermächtnisnehmers einen Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt.
Nachvermächtnis (§ 2191 BGB):
Der Erblasser hat einen Vorvermächtnisnehmer und einen Nachvermächtnisnehmer bestimmt. Mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses kann der Nachvermächtnisnehmer den Gegenstand vom Vorvermächtnisnehmer fordern.
Universalvermächtnis:
Der Erblasser vermacht einer Person das gesamte oder Teile des Vermögens. Damit stellt er klar, dass die Auslegungsregel des § 2087 BGB nicht gelten soll.