Eigentum an Nazi-Raubkunst: Wem gehören die in München gefundenen Bilder?
Der Fund von etwa 1.500 Gemälden, darunter Werke von Picasso, Chagall und Matinesse, in einer vermüllten Wohnung in München hat wieder einmal die Diskussion über den Umgang mit der Raubkunst der Nazis angefacht. Als „Raubkunst“ bezeichnet man die verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerke von Personen, die einer Personengruppe angehören, die von den Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 aus rassistischen, religiösen und politischen Gründen verfolgt wurden. Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Raubkunst ist dabei, wem eigentlich die Kunstwerke gehören? Wer hat Eigentum an den von den Nazis entzogenen Kulturgütern?
Wer hat Eigentum an den von den Nazis entzogenen Kulturgütern?
Wer im Besitz von sogenannter Raubkunst ist, gilt zunächst einmal als Eigentümer der Kunstwerke. Behauptet jemand aber tatsächlicher Eigentümer zu sein, etwa weil er verfolgungsbedingt zur Zeit des Dritten Reichs die Werke verlor, muss er dies beweisen. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf die Umstände des Verlustes des Kunstwerks an. Wurde etwa ein Gemälde verkauft, um damit die Flucht aus Nazideutschland zu finanzieren, war der damit einhergehende Eigentumsübergang rechtmäßig. Kann der ursprüngliche Besitzer hingegen sein noch bestehendes Eigentum nachweisen, hat er einen Anspruch auf Herausgabe der entdeckten Kulturgüter den er notfalls gerichtlich durchsetzen muss.
Ein weiteres Hindernis kann die sogenannte Ersitzung sein. Denn wer 10 Jahre lang gutgläubig, also ohne Wissen um die wahre Herkunft der Kunstwerke, die Kulturgüter besitzt, wird automatisch Eigentümer (§ 937 BGB). Zudem ist zu beachten, dass der Herausgabeanspruch der Verjährung unterliegt.
Darüber hinaus kann es zu Konflikten mit den Rückerstattungsvorschriften kommen, die nach dem Zweiten Weltkrieg auf Betreiben der Alliierten erlassen wurden. Diese Vorschriften sahen Fristen vor, in denen sich ein Geschädigter melden und sein Eigentumsrecht geltend machen musste. Wer dies nicht getan hat, hat keinen Anspruch mehr auf Herausgabe. Hintergrund dieser Fristenregelung ist die Herstellung von Rechtssicherheit. War jedoch das Kunstwerk verschollen und konnte man daher nicht innerhalb der Frist seine Rechte geltend machen, ist der Herausgabeanspruch nicht ausgeschlossen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2012, Az. V ZR 279/10). Ein solches Ergebnis wäre nämlich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unbillig, da dadurch der Unrechtsgehalt des Kunstraubs beibehalten würde.
Wenn die sogenannten Rechtsmäßigen Eigentümer, die Bilder zurückbekommen, aufgrund von alten Fotos usw.
Dann bekommen die Vertriebenen von Ostpreußen usw. doch sicher auch Ihr Land und Gut aufgrund von Fotobeweisen usw. wieder oder ?
Es gibt viele Opfer dieser Zeit die keine Schuld tragen an dem Unheil was damals passiert ist. und dem alles genommen wurde was Sie besaßen, die Deutschen werden aber damit leben müssen das Sie nix bekommen.
Mfg.
Die Kunstwerke wurden offensichtlich durch die Regierung des Deutschen Reiches requiriert und Händlern zum internationalen Verkauf übergeben. Da nach Entscheidung des BVerfG aus 1973 das Deutsche Reich weiterhin existent sowie die Bundesrepublik nicht dessen Rechtsnachfolger ist, müßten doch eigentlich die Alliierten Mächte (auch noch nach den 2+4 Vereinbarungen aus 1990) über den weiteren Weg dieser Kunst entscheiden?