Was ist eine Versorgungsehe?
Wer schon mal von dem Begriff der Versorgungsehe gehört und sich gefragt hat, was dieser eigentlich bedeutet, dem soll diese Rechtsfrage Aufschluss darüber geben, was unter einer Versorgungsehe zu verstehen ist.
Was ist eine Versorgungsehe?
Der Begriff der Versorgungsehe ist kein gesetzlicher Begriff. Vielmehr hat er sich in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenvorsorge entwickelt. Er bezeichnet eine Ehe, die nur aus einem Grund geschlossen wurde, nämlich um den Hinterbliebenen Ansprüche auf eine Hinterbliebenenvorsorge zu sichern.
Ein solcher Anspruch findet sich beispielsweise in § 46 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Witwenrente. Um in diesem Zusammenhang reine Versorgungsehen auszuschließen, hat der Gesetzgeber geregelt, dass die Ehe mindestens ein Jahr lang andauern muss. Entsprechende Regelungen sehen auch andere Gesetze vor, die Ansprüche auf eine Hinterbliebenenvorsorge begründen.
Wann liegt eine Versorgungsehe vor?
Hat eine Ehe noch nicht ein Jahr lang angedauert so besteht die Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliegt. Die Vermutung kann jedoch durch entsprechende Nachweise widerlegt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 31.07.2009, Az. L 5 R 240/05). So wird nach § 46 Abs. 2a SGB VI eine Ausnahme von der Ein-Jahres-Regel gemacht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war. Dies könne etwa angenommen werden, wenn ein Ehegatte aufgrund eines Unfalls oder Verbrechens stirbt sowie wenn das Ehepaar im Zeitpunkt der Eheschließung keine Kenntnis von einer tödlich verlaufenden Krankheit hatte (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. L 5 R 320/10 und Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.12.2006, Az. L 2 R 220/06).Hier einige Beispiele in denen die Rechtsprechung trotz kurzer Ehe das Vorliegen einer Versorgungsehe verneinte:
- Heiratsentschluss vor Bekanntwerden einer lebensbedrohlichen Erkrankung (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013, Az. 2 A 11261/12.OVG)
- Verschweigen der tödlichen Erkrankung durch Verstorbenen und Heirat wegen Beistehen bei der Überwindung der schweren Erkrankung (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007, Az. L 3 RJ 126/05)
- Heirat wegen wahrer Liebe und aus religiösen Gründen (Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 23.10.2012, Az. S 11 R 561/12)
- Wiederheirat als Ausdruck einer echten persönlichen Bindung (Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 16.01.2008, Az. 2 K 396/07)