05.12.2013

Flugausfall wegen Orkan: Welche Rechte haben Flugpassagiere bei Annullierung des Flugs wegen Sturm?

Wenn ein Sturm sich nähert, herrscht in den betroffenen Gebieten erhöhte Alarmbereitschaft. Die Bewohner von Küstenstädten bereiten sich auf Sturmfluten vor, Hauseigentümer hoffen, dass ihr Dach hält und Autofahrer müssen sich vor umstürzenden Bäumen in Acht nehmen. Um die Gefährdung von Menschenleben und Sachen so gering wie möglich zu halten, warnen die Behörden davor das Haus zu verlassen. Zudem kommt es nicht selten zu Streichungen von ganzen Flügen. Wenn es zu einem solchen Flugausfall kommt, welche Rechte stehen den Flugpassagieren dann eigentlich zu?

Welche Rechte haben Flugpassagiere bei Annullierung des Flugs wegen Sturm?

Kommt es zu einer Annullierung eines Flugs wegen eines Sturms, kommen den Flugpassagieren Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung zu. Geregelt ist dies in Art. 5 der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO).

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8 FluggastVO)

Die betroffenen Flugpassagiere haben zunächst einen Anspruch darauf, dass sie entweder anderweitig befördert werden oder ihren Ticketpreis zurückverlangen können (Art. 8 FluggastVO). Als anderweitige Beförderung bieten die Fluggesellschaften in der Regel Bahnfahrten an.

Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9 FluggastVO)

Zudem besteht ein Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Wird eine andere Beförderung gewählt, kann darüber hinaus eine Hotelunterbringung notwendig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten oder ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist. Die Kosten für die Hotelunterbringung muss dann die Fluggesellschaft tragen. Das gleiche gilt für die Kosten der Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung. Hinzu kommt, dass die Fluggesellschaften den Flugpassagieren das Führen von zwei kostenlosen Telefongesprächen bzw. das Versenden von zwei Telexe, Telefaxe oder E-Mails anbieten müssen.

Ausgleichsanspruch (Art. 7 FluggastVO)

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht demgegenüber nicht. Da es sich bei einem Sturm um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, sind die Fluggesellschaften von der Zahlung von Ausgleichspauschalen befreit (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO).

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